Shisha-Bar jetzt ohne Shishas: Gesundheitsgefahr zu hoch

Über mehrere Jahre werden in einer Shisha-Bar Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften festgestellt. Eine Anordnung verbietet nun das Shisha-Rauchen in der Bar. Ein Eilantrag des Betreibers bleibt ohne Erfolg.

Die seit 2018 betriebene Shisha-Bar wurde zwischen Juli 2021 und Oktober 2025 immer wieder behördlich kontrolliert. Dabei wurden jeweils Verstöße gegen sicherheitsrelevante Vorschriften festgestellt. Wiederholten Aufforderungen, die Missstände zu beheben, kam der Betreiber der Bar nicht nach. Die Behörde leitete Bußgeldverfahren gegen ihn ein. Als auch das ohne Erfolg blieb, untersagte sie dem Betreiber im Oktober 2025 mit sofortiger Wirkung die Zubereitung und Abgabe von Shisha-Pfeifen.

Lebensbedrohliche Gefahren durch Shisha-Gebrauch

Das VG Mainz hat den hiergegen gerichteten Eilantrag des Betreibers abgelehnt (Beschluss vom 29.12.2025 - 1 L 693/25.MZ). Die Anordnung habe auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GastG ergehen dürfen. Danach könnten Gewerbetreibenden jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste und der im Betrieb Beschäftigten erteilt werden - unter anderem, um Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden.

Der Betreiber der Shisha-Bar habe trotz wiederholter Belehrungen, Beanstandungen und sogar Bußgeldverfahren versäumt, für einen hinreichenden Schutz seiner Gäste und Beschäftigten vor den Gefahren durch das beim Shisha-Gebrauch entstehende Kohlenmonoxid zu sorgen. Das Einatmen dieses Stoffes könne lebensbedrohlich für die Betroffenen sein.

In der Shisha-Bar seien wiederholt fehlende, falsche oder nicht funktionstüchtige CO-Melder vorgefunden worden. Diese seien aber erforderlich, um vor den Gefahren von Kohlenmonoxid zu warnen, so das Gericht. Denn Kohlenmonoxid habe weder Geruch noch Geschmack.

VG Mainz: Bar-Betreiber weiter uneinsichtig

Darüber hinaus sei im Rahmen der behördlichen Kontrollen auch das Rauchen von Shishas mit Tabak im Nichtraucherbereich festgestellt worden. Das verstoße gegen § 7 Abs. 3 NRauchSchG. Auch die Zubereitung der Shisha-Pfeifen habe mehrfach gegen Sicherheitsauflagen verstoßen. So sei es, zum Beispiel durch das mit einer Pappe bedeckte oder mit einem Fön betriebene Ofenrohr im Außenbereich oder die Zwischenlagerung von glühender Kohle in einem Topf auf dem Fußboden, zu Brand- und Gesundheitsgefahren gekommen.

Eine Besserung oder Einsicht des Betreibers sah das VG Mainz nicht. Er habe auch im Rahmen seiner Antragsschrift weiter behauptet, seinen Betrieb ordnungsgemäß geführt zu haben. Die Anordnung sei verhältnismäßig; die Behörde habe von einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis abgesehen. Rechtskräftig ist die Anordnung noch nicht.

VG Mainz, Beschluss vom 29.12.2025 - 1 L 693/25.MZ

Redaktion beck-aktuell, kw, 12. Januar 2026.

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