Im Dezember 2022 wurde die Wohnung eines Mannes, der mutmaßlich der Reichsbürgerszene angehört, durchsucht. Ziel war es, Beweismittel zu sichern. Grundlage war ein Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des BGH, in dem der Mann nicht als Beschuldigter, sondern als "nicht tatverdächtiger Betroffener" geführt wurde. In dem Beschluss wurden auszugsweise telefonische Äußerungen des Mannes wiedergegeben: Er hatte unter anderem sinngemäß zum Ausdruck gebracht, "in Ausnahmesituationen" Menschen zur Durchsetzung der eigenen Ziele "umlegen" zu wollen oder dies jedenfalls in Kauf zu nehmen. Außerdem verwies er auf eine angenommene Verbindung des Mannes zu den eigentlichen Beschuldigten.
Die Durchsuchung blieb bezogen auf ihr eigentliches Ziel ergebnislos, zu sichernde Beweismittel wurden nicht gefunden. Stattdessen wurden Schusswaffen und Munition bei dem Mann gefunden, alle ordnungsgemäß verwahrt. Sie blieben bei dem Mann.
Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse
Der Landkreis, in dem der Mann lebt, beantragte, nachdem er von den Funden bei der Hausdurchsuchung erfahren hatte, beim VG Mainz einen sofortigen weiteren Durchsuchungsbeschluss zur Sicherstellung der Waffen. Das VG erließ einen entsprechenden Beschluss, das OVG Rheinland-Pfalz bestätigte ihn auf die Beschwerde des Mannes. Die Durchsuchung fand statt, alle Waffen und die Munition wurden eingezogen. Außerdem wurden mit dem Beschluss die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Mannes wegen Unzuverlässigkeit widerrufen und ihm wurde untersagt, erlaubnisfreie und -pflichtige Waffen zu erwerben oder zu besitzen.
Der Mann klagte gegen den Bescheid. Er sei waffenrechtlich zuverlässig. Auch bestritt er, dass er der Reichsbürgerszene zuzuordnen sei und den Einsatz von Waffengewalt zur Erreichung politischer Ziele gebilligt, gefordert oder dazu aufgerufen habe. Valide Anhaltspunkte dafür könnten sich insbesondere nicht aus den angeblichen Telefonaten des Klägers ergeben. Dafür könnten nicht die nur bruchstückhaft im Durchsuchungsbeschluss des BGH wiedergegebenen Gesprächsinhalte herangezogen werden.
VG Mainz: Kein Vertrauen verdient
Das VG Mainz hat die Klage des Mannes abgewiesen (Urteil vom 04.09.2025 - 1 K 774/24.MZ). Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig. Es gelte der Grundsatz, dass der Waffenbesitz nur Personen zu gestatten sei, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienten, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umzugehen. Bei dem Mann sei dies nicht der Fall. Es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Mann der Reichsbürgerszene angehöre oder ihr zumindest nahestehe.
Diese Annahme folge insbesondere aus den telefonischen Äußerungen, die im Untersuchungsbeschluss des BGH wiedergegeben wurden. Wer zumindest sinngemäß erkläre, "in Ausnahmesituationen" Menschen zur Durchsetzung der eigenen Ziele "umlegen" zu wollen oder dies jedenfalls in Kauf zu nehmen, könne keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit für sich beanspruchen. Das VG hielt es nicht für notwendig, eine Beweiserhebung durch Beiziehung der Original-Tonaufnahmen der Telefonate durchzuführen.
Neben dem Widerruf der Erlaubnisse sei auch das Waffenbesitzverbot rechtmäßig, so das Gericht weiter. Es gelte derselbe Zulässigkeitsmaßstab wie beim Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Es lägen zudem keine Ermessensfehler vor und auch die Anordnung der sofortigen Sicherstellung der Waffen sei zu Recht erfolgt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Mann hat einen Antraf auf Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz gestellt.


