Burschenschaft darf von Verfassungsschutz beobachtet werden

Der Altherrenverband einer Burschenschaft klagt gegen seine Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Auch, dass er im Verfassungsschutzbericht erwähnt wird, stört ihn. Das VG Mainz weist die Klage ab. Es sieht tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, die Burschenschaft verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Das VG Mainz hat entschieden, dass die Beobachtung einer pflichtschlagenden Burschenschaft durch den Verfassungsschutz rechtmäßig ist. Auch ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2024 sei zulässig (Urteil vom 27.11.2025 – 1 K 63/25.MZ).

Geklagt hatte ein Altherrenverband der Burschenschaft. Gegen die Einstufung als Beobachtungsobjekt und die öffentliche Bekanntgabe dieser Entscheidung argumentierte er, die – wenn überhaupt als Beobachtungsobjekt in Betracht kommende – aktive Burschenschaft befasse sich nicht mit parteipolitischen Themen, sondern mit studentischer Brauchtumspflege. Die vorliegenden Belege seien substanzlos und überwiegend veraltet. Zudem sei die Darstellung im Bericht zu beanstanden und die gewährte Akteneinsicht unzureichend.

Nicht nur Brauchtumspflege

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es sah tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die Burschenschaft politisch zielgerichtete Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge. Die Beobachtung diene der weiteren Aufklärung dieses Verdachts, die Verfassungswidrigkeit der Burschenschaft sei damit nicht festgestellt. Grundlage sei § 5 S. 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes.

Nach Auffassung des Gerichts durfte das Land die aktive Burschenschaft und den Altherrenverband als Einheit behandeln. Schließlich verstünden sich diese selbst als untrennbare Gemeinschaft. Das ergebe sich aus ihrem Webauftritt und sonstigen Verhaltensweisen.

Die Einstufung als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes stütze sich auf eigene Äußerungen von Mitgliedern, das öffentliche Auftreten in sozialen Medien, die Auswahl von Referenten und Themen bei Veranstaltungen sowie die Vernetzung mit einschlägigen Organisationen. Die festgestellten Bestrebungen seien nicht allein auf eine innere Haltung beschränkt, sondern auch darauf gerichtet, wesentlich auf die Meinungsbildung insbesondere junger Menschen prägenden Einfluss zu nehmen.

Auch die Darstellung im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik "Das Netzwerk der ′Neuen Rechten′" sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei sachlich und mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

VG Mainz, Urteil vom 27.11.2025 - 1 K 63/25.MZ

Redaktion beck-aktuell, js, 7. Januar 2026.

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