Seit 26 Jahren Student: Kein Wohngeld

Ein 50-Jähriger, der bereits über die Hälfte seines Lebens studiert, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Das VG Mainz hält die Antragstellung für rechtsmissbräuchlich, denn der Mann betreibe sein Studium weder ernsthaft noch zielstrebig.

Dass dem Studenten zuvor Wohngeld gewährt worden war, hielt das VG Mainz für unbeachtlich (Urteil vom 04.09.2025 –1 K 19/25.MZ, rechtskräftig).

Der Mann, der bereits Wohngeld bezogen hatte, beantragte dies im März 2024 erneut. Damals war er bereits 50 Jahre alt und seit 26 Jahren eingeschrieben. Er hatte mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen. In seinen beiden aktuellen Studiengängen befand er sich im 14. bzw. 15. Fachsemester. Die zuständige Behörde hielt den Wohngeld-Antrag für rechtsmissbräuchlich und lehnte ihn gemäß § 21 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes ab. Von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium könne nicht die Rede sein.

Der Student klagte, Erfolg hatte er nicht. Auch die Mainzer Richter und Richterinnen hielten seinen Antrag für missbräuchlich. Der Mann sei erwerbsfähig und unterlasse es dennoch, "mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, sodass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar werde".

Er studiere bereits seit 26 Jahren, ohne einen seiner Studiengänge erfolgreich abgeschlossen zu haben. Für seine aktuellen Studiengänge habe er die Regelstudienzeit von jeweils sechs Semestern bereits um mehr als das Doppelte überschritten. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht studieren könne, habe er nicht belegt. Er genieße auch keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Weiterbewilligung. Sein Vertrauen sei nur insoweit schutzwürdig, dass ihm in der Vergangenheit gewährtes Wohngeld nicht ohne Weiteres rückwirkend zurückgefordert werden könne.

VG Mainz, Urteil vom 04.09.2025 - 1 K 19/25.MZ

Redaktion beck-aktuell, bw, 5. Januar 2026.

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