Rundfunkbeitrag: Beitragsblocker-Klagen abgeblockt

Beim VG Lüneburg liegen über 100 Klagen von sogenannten Beitragsblockern, die sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags wenden und dabei ein im Internet angebotenes Formular verwenden. Jetzt hat das Gericht mit einer Grundsatzentscheidung mehrere Klagen abgewiesen.

Die "Beitragsblocker" halten die Beitragserhebung für nicht gerechtfertigt. Das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sichere keine Vielfalt. Es fehle daher an einem relevanten Vorteil als Gegenleistung zum Rundfunkbeitrag. Vor allem stören sich die Kläger an der "zu linken" Ausrichtung und der "zu einseitigen" Recherche; insbesondere bei den Themen Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg, mögliche Missbrauchsfälle bei der UNO/WHO und Nordstream. Bei Sendungen wie etwa dem "ZDF Magazin Royale" von Jan Böhmermann sehen die "Beitragsblocker" keinen Bildungsauftrag erfüllt.

Das VG Lüneburg ist dieser Auffassung nicht gefolgt (Urteil vom 18.11.2025 – 3 A 15/25). Nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG sei die Beitragspflicht erst dann verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehle.

VG: Einzelne Defizite reichen nicht aus

Die von den Beitragsblockern herangezogene Begründung belege das erforderliche programmliche Defizit nicht. Auch sah sich das VG nicht veranlasst, ein Gutachten einzuholen oder das Verfahren so lange auszusetzen, bis die Beitragsblocker ein eigenes Gutachten vorlegen. Es reiche nicht aus, allein einzelne Defizite im Programm zu benennen. Denn solche etwaigen Defizite könnten durch andere Sender, Formate und Inhalte des Gesamtangebots kompensiert werden.

Außerdem betreffe der Großteil der Begründung die Corona-Berichterstattung in einem Zeitraum, der nicht in den maßgeblichen Zwei-Jahres-Zeitraum anknüpfend an den Bescheidzeitraum falle, rügt das Gericht. Darüber hinaus beziehe sich die Begründung überwiegend nur auf die grundsätzliche Frage, ob die Corona-Maßnahmen erforderlich waren, und nicht auf die diesbezügliche Berichterstattung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Das VG Lüneburg hat die Berufung nicht zugelassen.

VG Lüneburg, Urteil vom 18.11.2025 - 3 A 15/25

Redaktion beck-aktuell, kw, 17. Dezember 2025.

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