Kölner Ausgangsbeschränkung im Frühjahr 2021 war rechtens

Die Stadt Köln durfte im Frühjahr 2021 zur Pandemiebekämpfung eine nächtliche Ausgangsbeschränkung anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Es begründete seine Entscheidung mit dem damaligen kontinuierlichen Anstieg der Inzidenzzahlen und wies die Klage eines Kölner Bürgers ab.

Nächtliche Ausgangsbeschränkung mit Ausnahmen aus triftigen Gründen

Am 16.04.2021 hatte die Stadt Köln eine Ausgangsbeschränkung angeordnet, nachdem die Inzidenzzahl in Köln trotz zahlreicher Corona-Schutzmaßnahmen über einen längeren Zeitraum über 100 lag. Danach war der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die Ausgangsbeschränkung galt nach einer Verlängerung bis zum Ablauf des 17.05.2021.

Ausgangsbeschränkung aufgrund starken Anstiegs der Inzidenzzahl gerechtfertigt

Die Ausgangsbeschränkung war laut Gericht zulässig, weil sich im Frühjahr 2021 die Inzidenzzahl kontinuierlich bis zu einem Wert von 255,6 gesteigert hatte und erst Mitte Mai 2021 wieder unter 100 lag. Die Ausgangsbeschränkung sei auch verhältnismäßig gewesen. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass die Stadt Köln statt der Anordnung einer Ausgangsbeschränkung andere Infektionsschutzmaßnahmen gesteigert kontrolliert. Gerade die stärkere Kontrolle der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich wäre im Vergleich schwerer umsetzbar und zudem mit einem Eindringen in den grundrechtlich besonders geschützten Bereich der Wohnung etwaiger Betroffener verbunden gewesen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Bereits im April 2021 hatte das VG Köln Eilanträge gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung abgelehnt.

VG Köln, Urteil vom 29.11.2022

Redaktion beck-aktuell, 19. Dezember 2022.