VG Köln: Bundesverfassungsschutz darf AfD nicht als "Prüffall" bezeichnen

Mangels Rechtsgrundlage darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die Partei Alternative für Deutschland (AfD) nicht als "Prüffall" bezeichnen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden (Beschluss vom 26.02.2019, Az.: 13 L 202/19, anfechtbar).

Bundesamt bezeichnete AfD auf Pressekonferenz als "Prüffall"

Auf einer Pressekonferenz vom 15.01.2019 in Berlin teilte der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit, dass die Gesamtpartei AfD als "Prüffall" bearbeitet werde, die "Junge Alternative“ (JA) und die Teilorganisation der AfD "Der Flügel“ hingegen zum "Verdachtsfall" erklärt würden. Die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht nach den Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln wie V-Leuten et cetera. Die Voraussetzungen eines Verdachtsfalls seien aber hinsichtlich der Gesamtpartei AfD nicht gegebenen, insoweit lägen nur "Verdachtssplitter" vor, so das Bundesamt. Diese Ergebnisse der Prüfung durch das Bundesamt wurden auch in einer deutsch- sowie englischsprachigen Pressemitteilung, in einem Tweet und in einer sogenannten Fachinformation auf der Homepage des Bundesamtes verlautbart.

Eilantrag der AfD erfolgreich

Gegen diese in der genannten Weise in die Öffentlichkeit getragene Mitteilung, die AfD werde als "Prüffall“ bearbeitet, wandte sich die Partei mit einem Eilantrag an das VG Köln. Gegenstand des Verfahrens war dabei allein die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Bundesamtes besteht; die inhaltliche Bewertung der Positionen der AfD war nicht verfahrensrelevant. Dem Eilantrag hat das Gericht stattgegeben.

Keine Rechtsgrundlage gegeben

Maßgeblich für die Entscheidung war laut VG  insbesondere, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz für die Mitteilung, eine Partei werde als "Prüffall“ bearbeitet, keine Rechtsgrundlage enthalte. Äußerungen von Hoheitsträgern wie dem Bundesamt, durch die in die Rechte einer politischen Partei eingegriffen wird, bedürften nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die sich nach der klaren Gesetzeslage und insbesondere unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dem vom Bundesamt genannten § 16 Abs. 1 BVerfSchG nicht entnehmen lasse, so das VG weiter.

Bezeichnung als "Prüffall" verletzt Rechte der AfD

Außerdem komme der Bezeichnung als "Prüffall“ in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD aus dem Parteiengrundrecht des Art. 21 GG und dem auch einer Partei zuzuerkennenden Persönlichkeitsrecht sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und auch unverhältnismäßig.

Eilrechtsschutz wegen Wiederholungsgefahr zu gewähren

Da das Bundesamt die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch eine Wiederholungsgefahr, so das VG weiter. Dem Antrag sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schon im Eilverfahren stattzugeben, weil im Mai 2019 die Europawahl und im Mai, September und Oktober 2019 Landtagswahlen anstünden, an denen die AfD teilnehmen wolle.

VG Köln, Beschluss vom 26.02.2019 - 13 L 202/19

Redaktion beck-aktuell, 27. Februar 2019.