Angst vor Produktwarnung: Software-Hersteller darf BSI nicht zuvorkommen

Um einen Produktbericht des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik vorbeugend zu verbieten, sind die Verwaltungsgerichte die falsche Anlaufstelle. Ein negativer Bericht möge für den Hersteller nachteilig sein, so das VG Köln – das müsse er allerdings hinnehmen.

Vorläufigen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gibt es nur, wenn den Betroffenen anderenfalls ein irreparabler Nachteil entstehen würde – so hat es jede und jeder spätestens im Referendariat gelernt. Die Furch vor einer Produktwarnung bzw. einem negativen Produktbericht durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist aber nicht Grund genug, entschied nun das VG Köln (Beschluss vom 02.12.2025 – 1 L 3105/25).

In einem Projektabschlussbericht hatte das BSI eine Passwort-Manager-Software wohl als sicherheitstechnisch "auffällig" eingestuft. Um eine vermeintlich drohende Produktwarnung zu verhindern, versuchte der Hersteller, der Behörde im Eilrechtsschutz einen entsprechenden Bericht zu verbieten. Das VG Köln erteilte dem nun eine Absage: Auf diese Weise könne weder eine Veröffentlichung der Testergebnisse noch eine Produktwarnung verhindert werden. 

Vorläufiger Rechtsschutz zu vorläufig

Der Antrag des Herstellers scheitere schon am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, befand das Gericht. Grundsätzlich sei Verwaltungsrechtsschutz nämlich nur nachgängig – also im Anschluss an staatliche Maßnahmen – zu gewähren. Als Ausnahme davon lasse sich vorbeugender Rechtsschutz nur in Anspruch nehmen, wenn ein Zuwarten unzumutbar sei. Genauer: Wenn die Gefahr bestehe, dass Fakten geschaffen würden und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. 

Solche irreversiblen Nachteile habe der Hersteller hier nicht darlegen können. Es sei schon gar nicht ersichtlich, dass die befürchtete Veröffentlichung des BSI überhaupt eine Produktwarnung werden sollte. In dieser Hinsicht sei also keine "Prangerwirkung" zu befürchten. Im Gegenteil habe der Abschlussbericht den Passwort-Manager lediglich als "auffällig" betitelt und resümiert, dass er "insgesamt nicht die üblichen Erwartungen an sicherheitskritische Software" erfülle. 

Hersteller muss Diskussion hinnehmen – selbst bei falschem Urteil

Die ausstehende Produktbewertung sei – im Gegensatz zur Produktwarnung nach § 7 Abs. 1 BSIG –lediglich ein Diskussionsbeitrag. Ein solcher Bericht könne das (Kauf-)Verhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern zwar durchaus beeinflussen, dem Grunde nach sei er aber keine staatliche Beeinflussung, sondern lediglich eine Verbraucherinformation. Darauf wiederum reagiere der Markt wiederum als Reflex, eine ausdrückliche Empfehlung enthalte der Bericht nicht. 

In diesem Rahmen müsse der Hersteller eine Veränderung der Marktbedingungen hinnehmen. Selbst wenn sich der Bericht schon zur Veröffentlichung als unzutreffend herausstellen sollte, ändere sich daran nichts. Im Bereich der Sicherheitstechnik könnten neue Bewertungen alte vollständig revidieren und damit das Vertrauen in das Produkt wiederherstellen. Das sei etwa durch eine Presseerklärung oder eine entsprechende öffentliche Richtigstellung möglich. Anders liege der Fall beispielsweise im Lebensmittelrecht: Aufgrund des Ekelgefühls und gesundheitlicher Bedenken der Öffentlichkeit lasse sich dort eine einmal getroffene Bewertung kaum wieder rückgängig machen. Hier jedoch würde eine positive Gegendarstellung dem Produkt sogar deutlich mehr Sichtbarkeit bescheren. 

VG Köln, Beschluss vom 02.12.2025 - 1 L 3105/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 6. Januar 2026.

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