Der von dem Händler gestellte Eilantrag blieb erfolglos. Der gewerbliche Vertrieb eingetopfter Cannabisjungpflanzen verstoße gegen § 2 Abs. 1 Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und dürfe sofort unterbunden werden, entschied das VG Köln (Beschluss vom 13.11.2025 – 1 L 1371/25). Ein Ausweichen in vermeintliche Graubereiche bleibt damit riskant.
Seit Inkrafttreten des KCanG im Frühjahr 2024 ist privater Eigenanbau in begrenztem Umfang erlaubt, Anbauvereinigungen unter strengen Auflagen ebenfalls – doch ein kommerzieller Markt für Cannabispflanzen ist gerade nicht vorgesehen.
Ein Unternehmer in Köln vermutete eine Regelungslücke: Er bot in seinem Laden und online nicht nur Samen und Zubehör, sondern auch bereits in Substrat verwurzelte Cannabispflanzen an. Als vermeintlich harmlose "Stecklinge" (also Pflanzen ohne Blüten- oder Fruchtstand) seien sie noch weit von einer späteren THC-Ernte entfernt. Dennoch – oder gerade deshalb – erzielte er nach eigenen Angaben im ersten Halbjahr 2025 sechsstellige Umsätze (Gesamtumsatz des Unternehmens in diesem Zeitraum 535.483 Euro) – ein offenbar lukratives Geschäftsmodell.
Die Stadt Köln untersagte den Vertrieb der Stecklinge und drohte ein empfindliches Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Gegen die Verfügung stellte der Händler seinen Eilantrag.
Eingetopft ist angebaut
Das Gericht folgte der Argumentation des Shopbetreibers nicht. Nach § 1 Nr. 8 KCanG zähle bereits das Eingepflanztsein zur Definition von Cannabis – unabhängig von Entwicklungsstadium oder Wirkstoffgehalt. Wer solche Pflanzen gewerblich vertreibe, betreibe schon Anbau und gebe angebautes Cannabis weiter. Dies falle unter das Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG und sei genehmigungspflichtig.
Die Ausnahme für Vermehrungsmaterial nach § 1 Nr. 7 KCanG greife nur bei nicht eingepflanzten Stecklingen oder Samen. Bei dem von dem Händler gewählten Modell sei die Schwelle zur Cannabispflanze durch Wurzelbildung und Substrat allerdings eindeutig überschritten. Die behördliche Verfügung sei zudem hinreichend bestimmt – die Bezeichnung als "Stecklinge" ändere am Verbot nichts.
Auch der gesetzgeberische Zweck spreche gegen das Geschäftsmodell: Das KCanG habe nur den nichtgewerblichen Bereich neu ordnen wollen. Dies lasse sich an § 9 Abs. 2 KCanG (Weitergabeverbot an Dritte von legal erzeugtem Cannabis aus Eigenanbau) und § 20 KCanG (kontrollierte persönliche Weitergabe von Vermehrungsmaterial durch Anbauvereinigungen zum Selbstkostenpreis) entnehmen. Ein kommerzieller Handel mit Jungpflanzen würde das Regelungsgefüge jedoch unterlaufen, so das VG.
Sofortvollzug bestätigt
Die Untersagung des Handels durch Ordnungsverfügung ist nach Ansicht des Gerichts sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an Gesundheits- und Jugendschutz sowie der Eindämmung des Schwarzmarkts und organisierter Kriminalität überwiege die wirtschaftlichen Belange des Antragstellers. Die Untersagung dürfe daher sofort vollzogen werden.
Europarechtliche oder grundrechtliche Einwände führten zu keinem anderen Ergebnis. Ein Berufen auf Grundrechte, wie die Berufsfreiheit oder die Warenverkehrsfreiheit, greife angesichts der bestehenden Verbote nicht durch.


