Ein Mann betrieb einen Laden, in dem er laut Gewerbeanmeldung "Wellnessmassagen" anbot. In den Online-Bewertungen freuten sich aber mehrere Rezensenten über die sexuellen Dienstleistungen, die sie in seinem Wellnesssalon erhalten hatten, und schilderten zudem detailliert ihre Erfahrungen.
Daraufhin schritt die Behörde ein und durchsuchte die Einrichtung. Anschließend untersagte sie den Betrieb sämtlicher Salons und ordnete den Sofortvollzug an, weil sie davon ausging, dass in ihnen unerlaubt das Prostitutionsgewerbe ausgeübt werde. Hiergegen wandte sich der Betreiber an das VG Köln mit Klage und dem Antrag auf einstweilige Verfügung. Im Eilverfahren (Beschluss vom 29.07.2025 – 1 L 1057/25) war er nicht erfolgreich.
Wellnessbehandlungen sind keine sexuellen Dienstleistungen
Das VG Köln hielt die Gewerbeuntersagung bei summarischer Prüfung für rechtmäßig, weil es Anhaltspunkte dafür sah, dass die Massagesalons nur ein Deckmantel für gewerbliche Prostitution waren: Die Vielzahl der einschlägigen und inhaltlich gleichgerichteten Erfahrungsberichte im Internet spreche dafür. Aus ihnen ergebe sich, dass den Kunden sexuelle Handlungen nicht nur angeboten worden sind. Die Kontrolle durch das Gewerbeamt habe offenbart, dass der Eingangsbereich kameraüberwacht und Einblicke von außen in den Laden unmöglich waren. Zwar seien keine Kondome oder Sexspielzeug gefunden worden, diese seien aber bei den laut Erfahrungsberichten angebotenen Leistungen auch nicht notwendig.
Die Betriebsschließung war dem VG Köln zufolge auch verhältnismäßig, da der Betreiber nicht im Besitz einer Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ProstSchG war. Dieses Gesetz schütze nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch die in dem Geschäft tätigen Personen und deren Kunden, so sei insbesondere nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG eine Notrufanlage zu installieren.
Die Erweiterung des Verbots auf alle anderen Salons des Betreibers sei ebenfalls rechtmäßig: Der Betreiber ist laut dem VG Köln unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Diese Prognose stützen die Richterinnen und Richter auf die Tatsache, dass er jahrelang und in mehreren Betriebsstätten das Prostitutionsgewerbe ohne Erlaubnis ausgeübt hat. Dabei habe er in der Vergangenheit auch mehrfach den Betrieb gewechselt. Das VG Köln bejahte auch den Sofortvollzug der Maßnahme, weil es davon ausging, dass der Inhaber seine Läden auch während des Klageverfahrens verbotenerweise betreiben wird.