Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) habe sich nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage berufen können und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Asylbewerbers verletzt, entschied das VG Köln (Urteil vom 22.01.2026 - 13 K 6105/20).
Der betroffene Mann war über die sogenannte Mittelmeerroute im Januar 2019 nach Malta gelangt. Als Bestandteil einer Einigung europäischer Staaten hatte die Bundesrepublik daraufhin die Verpflichtung zur Übernahme einiger Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus der Gruppe übernommen, der auch der Mann angehörte. Vor der Übernahme führten Mitarbeitende des BfV vor Ort Sicherheitsbefragungen durch. Im Anschluss an die Befragung lehnten die Mitarbeitenden eine Übernahme des Mannes ab.
Der Mann wandte sich daraufhin an das VG Köln und begehrte Auskunft über die erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Feststellung, dass sie rechtswidrig erhoben und gespeichert worden waren.
Keine Ermächtigungsgrundlage, keine datenschutzrechtliche Einwilligung
Das VG Köln gab der Klage des Asylbewerbers statt. Mit der Befragung auf Malta und der damit verbundenen Erhebung seiner personenbezogenen Daten habe das BfV in das Grundrecht des Mannes auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG eingegriffen.
Eine Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff sei aber nicht ersichtlich. Selbst wenn das BfV bei der Befragung für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge tätig geworden sein sollte, ergebe sich aus dieser Verfahrensgestaltung keine gesetzliche Eingriffsbefugnis. Sie Voraussetzungen einer Organleihe lägen ebenfalls nicht vor.
Die Befragung könne auch nicht durch eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Mannes gerechtfertigt werden, da er diese nach einer Beurteilung der Gesamtumstände nicht freiwillig erteilt hatte, so das VG weiter. Insbesondere sei das gesamte Geschehen von einem Ungleichgewicht in Gestalt eines Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen der Behörde und dem Mann geprägt, welches die Freiwilligkeit ausschließe.
Das VG Köln hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, über die das OVG Münster entscheiden würde.


