VG Koblenz: Keine Fehlalarm-Kostenpauschale für Feuerwehreinsätze nach Brandmelderauslösung durch angebranntes Essen

Die Stadt Bad Kreuznach durfte von der Betreiberin zweier Seniorenzentren keine Fehlalarm-Kostenpauschalen für Einsätze der Feuerwehr erheben, die nach starker Rauchentwicklung unter anderem durch angebranntes Essen auf einer angelassenen Herdplatte durch ausgelöste Brandmelder veranlasst worden waren. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 09.01.2018 entschieden. Ein die Kostenpauschale rechtfertigender Fehlalarm liege hier nicht vor (Az.: 3 K 376/17.KO).

Starker Rauch durch angebranntes Essen auf angelassener Herdplatte löste Brandmelder aus

Die Klägerin betreibt zwei Seniorenzentren, in denen sie Appartements für betreutes Wohnen anbietet. Alle Wohnungen in den Einrichtungen sind mit Brandmeldern ausgerüstet, die im Zeitraum von Juni bis November 2014 in fünf Fällen Alarm auslösten. Ursache war nach den Brandberichten jeweils eine starke Rauchentwicklung, die durch angebranntes Essen auf einem eingeschalteten Herd und durch verbrannte Toasts oder Waffeln in einem Toaster ausgelöst wurde. Nach der Alarmierung schalteten Mitarbeiter der Senioreneinrichtung die Geräte aus und öffneten danach die Fenster, um zu lüften. Dadurch zog der Rauch ab.

Kostenpauschale bei Fehlalarm für ausgerückte Feuerwehr verlangt

Allerdings rückte stets die Bad Kreuznacher Feuerwehr in unterschiedlicher Mannschaftsstärke aus. Am Einsatzort setzten Angehörige der Feuerwehr lediglich die ausgelöste Brandmeldeanlage zurück, um deren Funktionalität auch zukünftig zu gewährleisten. Die Stadt Bad Kreuznach verlangte von der Betreiberin der Senioreneinrichtung für jeden der fünf Feuerwehreinsätze 601,14 Euro. Zur Begründung führte sie aus, die Kostenpauschale bei einem Fehlalarm betrage ausweislich ihrer Feuerwehrsatzung 597,64 Euro und die Zustellungskosten machten 3,50 Euro aus. Die Klägerin erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage beim VG.

VG: Kostenerhebung rechtswidrig – Kein Falschalarm ausgelöst

Das VG hat der Klage stattgegeben. Sämtliche fünf Kostenbescheide seien rechtswidrig. Nach den rechtlichen Grundlagen könnten Kosten erhoben werden, wenn eine Brandmeldeanlage einen Falschalarm auslöse. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Unbeaufsichtigtes Kochgut auf einer eingeschalteten Herdplatte oder Backwaren in einem Toaster, die sich verfangen hätten, könnten ohne Eingriff in den Geschehensablauf zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen. Dadurch könnten ältere oder gebrechliche Menschen in ihrer Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden. Zudem sei es nicht ausgeschlossen, dass es bei solchen Vorfällen auch zu einem Brandereignis in einem Zimmer kommen könne. Dass in einer solchen Situation die Brandmeldeanlage auslöse, sei gerade deren bestimmungsgemäße Funktion, sodass kein Fehlalarm vorgelegen habe.

Vorgesehene Pauschale verstößt zudem gegen Kostendeckungsprinzip

Darüber hinaus sei auch die in der Feuerwehrsatzung festgelegte Pauschale rechtswidrig, so das VG weiter. Zwar könne eine Kommune nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Kostenersatz bei Fehlalarm durch Satzung regeln und hierfür Pauschalbeträge festsetzen. Allerdings müsse sich die Höhe dieser Beträge an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten. Die Kalkulation der Pauschale in Höhe von 597,64 Euro beruhe nicht auf dem tatsächlichen Personal- und Sacheinsatz der Feuerwehr, sondern orientiere sich an allgemeinen Alarmierungsplänen, wonach je Einsatz 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten. Von daher sei die Pauschalierung schon nicht methodisch fehlerfrei erfolgt. Hinzu komme, dass in den hier vorliegenden Fällen stets weniger als vier Fahrzeuge mit überwiegend weniger als zehn Feuerwehrleuten ausgerückt seien. Angesichts dessen sei die in der Feuerwehrsatzung festgelegte Pauschale nicht mit dem Kostendeckungsprinzip zu vereinbaren. Dies führe ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide.

VG Koblenz, Urteil vom 09.01.2018 - 3 K 376/17.KO

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2018.