Sprengstoffzulagen: Soldaten müssen nichts zurückzahlen

Im Auslandseinsatz in Mali hatten Soldaten Zulagen für Sprengstoffkontrollen erhalten. Dieses Geld forderte die Bundesrepublik zurück, scheiterte aber vor dem VG Koblenz.

Zwischen 2018 und 2019 befanden sich deutsche Soldaten jeweils für die Dauer eines halben Jahres im Auslandseinsatz in Mali. Zu ihren Aufgaben gehörte es, in das Camp einfahrende Fahrzeuge auf Sprengstoff zu kontrollieren. Für diese Aufgabe erhielten sie Zulagen für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler in Höhe von insgesamt jeweils mehr als 20.000 Euro.

2020 hinterfragte die Bundesrepublik Deutschland die Zahlungen und leitete eine Sachverhaltsaufklärung ein, die zu den Rückforderungen in Höhe von zunächst 70% der Zulagen, später der gesamten Zahlungen führte. Bei den Kontrollen habe es sich nur um routinemäßige Überprüfungen von Kraftfahrzeugen gehandelt, argumentierte die BRD. Das seien bloße Aufklärungsmaßnahmen, die nicht zulagenberechtigt seien.

Gefährliche Tätigkeiten oder bloße Routine?

Die Klagen der Soldaten vor dem VG Koblenz waren erfolgreich (Urteile vom 12. September 2025 - 2 K 866/24.KO und 2 K 999/24.KO). Die auf § 12 Abs. 2 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz gestützten Rückforderungen seien rechtswidrig, entschied das VG.

Es bestehe schon die Möglichkeit, dass die Zulagen zu Recht ausgezahlt worden seien. Die Tätigkeiten der Soldaten in Mali seien nicht ausreichend genug dokumentiert, um zu überprüfen, ob im Einzelnen zulagenberechtigte oder lediglich Routineaufgaben wahrgenommen worden seien. Diese mangelnde Dokumentation gehe zu Lasten der BRD, die in diesem Fall darlegungs- und beweispflichtig sei.

Aber selbst wenn man von Routinetätigkeiten ausgehe, setze eine Rückforderung in jedem Fall eine Entscheidung darüber voraus, ob aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen sei. In ihren Billigkeitsentscheidungen habe die BRD außer Acht gelassen, dass sie die mögliche Überzahlung überwiegend selbst zu verantworten habe. Die Zulagen seien durch Meldungen der Vorgesetzten der Soldaten veranlasst worden. Darüber hinaus sei es mehrere Jahre gängige Praxis gewesen, die Zulagen für durchgeführte Fahrzeugkontrollen auszuzahlen.

Die Soldaten hätten keinen Anlass dazu gehabt, anzunehmen, dass die Zulagen ihnen nicht zustünden. Aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials der Einsätze hätten die Soldaten zumindest subjektiv von einem Anspruch auf Zahlung der Zulagen ausgehen können.

VG Koblenz, Urteil vom 12.09.2025 - 2 K 866/24.KO

Redaktion beck-aktuell, kw, 2. Oktober 2025.

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