Das VG Koblenz hat die Klage eines Unternehmens auf Erteilung einer strom- und schifffahrtsrechtlichen Genehmigung für 55 Unterwasserkraftwerke im Rhein für begründet erklärt. Die Genehmigung müsse erteilt werden, da das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien überwiege (Urteil vom 21.10.2025 – 1 K 170/25.KO).
Der Kläger hatte im Januar 2024 die Genehmigung beantragt. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein lehnte ab, weil es eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs befürchtete.
Auch das Gericht geht davon aus, dass die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden wird – allerdings nicht erheblich. Die Sicherheit werde nicht gefährdet, da die Anlagen teilweise über die Wasseroberfläche ragten, der Installationsbereich markiert werde und Kleinstfahrzeugen weiterhin eine Breite von 30 Metern außerhalb der Fahrrinne zur Verfügung stehe.
Die Richterinnen und Richter verwiesen auf die gesetzliche Wertung des § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien. Danach liegen Errichtung und Betrieb solcher Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse. Besondere Umstände, die eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, seien nicht feststellbar. Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


