Angst vor der Abwahl: Elternbeirat kann Neuwahlen nicht verhindern

Im Rahmen einer Entscheidung über einen Eilantrag musste das VG Kassel einem Elternbeirat die Grundzüge der Demokratie erklären: Wer sich zur Wahl stellt, muss auch mit der Abwahl rechnen. Die Klasse C durfte dann mit der geplanten Klassenelternversammlung fortfahren.

Nach der Einladung zur "Klassenelternversammlung der Klasse C" schwante einem Elternteil die Abwahl von seinem Posten als Elternbeirat. Per einstweiliger Anordnung sollte daher das VG Kassel über die Rechtswidrigkeit der Einladung bzw. darüber befinden, dass der Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Elternbeirats" bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestrichen werden muss. Das VG Kassel stellte lakonisch fest: Es gibt keinen Anspruch in diese Richtung (Beschluss vom 14.11.2025 – 7 L 3312/25.KS).

Der Antrag sei weder zulässig noch begründet und daher insgesamt abzulehnen. Nach der Entscheidung des VG Kassel kann die Sitzung der Klasseneltern nun abgehalten werden. Die 7. Kammer konnte schon nicht erkennen, welches öffentlich-rechtliche Recht des Antragstellers hier potenziell verletzt sein sollte – der Antrag sei schon gar nicht statthaft. So sei nicht ein Mitglied des Elternbeirates, sondern allenfalls der gesamte Elternbeirat als Organ antragsbefugt. Dass nicht nur das VG Frankfurt, sondern sogar das VG Kassel selbst hier schon gegenläufig entschieden haben sollen, dürfte die Kammer überrascht haben: Die genannten Entscheidungen existierten so gar nicht.

Die Bürde der Demokratie

Der Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Elternbeirats" verletze das Beiratsmitglied jedenfalls nicht in seinen Rechten, auch nicht potenziell. Nach dem Hessischen Schulgesetz könne bei der einberufenen Sitzung überhaupt nur beschlossen werden, dass bei einem nächsten Termin eine Neuwahl stattfinden soll. Der angegriffene Tagesordnungspunkt diene nur dazu, genau darüber zu diskutieren. Dass es zu einer Neuwahl einer jüngst zurückgetretenen Beirätin kommen könne, beschwere ihn ebenso wenig.

Bei der womöglich beschlossenen Neuwahl könne er sich wiederum zur Wahl stellen. Das Risiko, nicht gewählt zu werden – so die Kammer – trage er wie jedes andere Elternteil auch. Es beschwere oder berechtige ihn damit nicht in besonderer Weise. Damit entfalle auch sein Rechtsschutzbedürfnis.

Einladung war rechtmäßig

Das Elternteil könne auch keinen Anordnungsanspruch geltend machen: Die Einladung zur Klassenelternversammlung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig gewesen. Es seien alle "Fristen, Quoren und sonstigen Erfordernisse" des Landesschulgesetzes eingehalten worden. Da sich der Elternbeirat hier geweigert habe, selbst eine Versammlung einzuberufen, könne dies ersatzweise durch die Klassenleitung geschehen (§ 107 Abs. 2 S. 2 HSchG).

Dass die Einberufung sonstige Rechte verletzt, sei weder dargetan noch ersichtlich. Hier werde prinzipiell unzulässiger vorläufiger Rechtsschutz ersucht, sodass es auch an einem Anordnungsgrund fehle. Überdies würde eine Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache vorwegnehmen: Ein unwiederbringlicher Schaden sei schließlich nicht eingetreten.

"Nur informatorisch" fügte die Kammer an, dass der Antrag auf Akteneinsicht weder möglich noch notwendig gewesen sei.

VG Kassel, Beschluss vom 14.11.2025 - 7 L 3312/25.KS

Redaktion beck-aktuell, tbh, 25. November 2025.

Mehr zum Thema