"VERGASEN!": Hobbyjäger darf seine Waffen trotz Holocaust-Meme behalten
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Für das Teilen eines Holocaust-Memes folgten schon strafrechtliche Konsequenzen – ob ein Hobbyjäger deshalb auch seine Waffe verliert, steht laut dem VG Karlsruhe auf einem anderen Blatt. Es zweifelt an seiner nationalsozialistischen Gesinnung.

In einer WhatsApp-Gruppe namens "Kranke perverse Scheiße" landete im Juli 2019 ein Meme, das Adolf Hitler mit erhobenem Arm zeigte, darunter den Text "VERGASEN!". Der Poster – ein Automobilmechaniker und Freizeitjäger – wurde daraufhin wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 1.600 Euro verurteilt. Knapp vier Jahre später widerrief das Landratsamt dann auch seine Waffenerlaubnis. Nicht nur zu spät, sondern auch ansonsten rechtswidrig, meint nun das VG Karlsruhe (Urteil vom 15.08.2025 – 9 K 5923/24).

Das Landratsamt hatte den Widerruf auf eine entfallene Eignung des Waffenbesitzers gestützt. Durch das Posten des Hitler-Memes in einer Gruppe mit 359 Mitgliedern habe er seine Haltung gegenüber rechtsextremistischem Gedankengut "erkennbar zum Ausdruck gebracht". Spätere Distanzierungen seinerseits überzeugten die Behörde dabei nicht, ebenso wenig wie sein Gruppenaustritt wenige Monate später. Sein Verhalten zeige, dass er womöglich zukünftig Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung unterstützen könnte. Da sich rechtsterroristisches Gedankengut auch außerhalb der einschlägigen Szenen bilden könne, bestehe ein Risiko für eine missbräuchliche Verwendung seiner Waffen.

Auf die Anfechtungsklage des Betroffenen hin entschied das VG Karlsruhe nun anders: Ein einziges Meme belege noch keine einschlägige Gesinnung.

Fünfjahreszeitraum ist verstrichen

Zu Unrecht habe das Landratsamt den Widerruf auf die vermeintlich verfolgten Bestrebungen des Mechanikers gestützt. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zweifle in der Tat an der Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers, wenn dieser anhand belegbarer Tatsachen Bestrebungen entgegen der verfassungsmäßigen Ordnung verfolge. Allerdings beschränke das Gesetz diese Feststellung auf Ereignisse aus den letzten fünf Jahren.

Der anfängliche Widerruf der Behörde habe auch innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums gelegen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung komme es indes nicht auf den Ausgangsbescheid, sondern auf den Widerspruchsbescheid an. Jener habe hier gerade nicht mehr innerhalb des Fünfjahreszeitraums gelegen. Das Hitler-Bild sei am 30.05.2019 gepostet worden, der Zeitraum habe damit am 31.05.2019 zu laufen begonnen. Das Landratsamt habe indes erst am 09.09.2024 auf den Widerspruch geantwortet.

Ohne Zweifel verherrlichend

Doch auch inhaltlich hielt das VG die Begründung nicht für ausreichend, eine waffenrechtliche Prognose lasse hier keine Unzuverlässigkeit des Hobbyjägers erkennen. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG müssten dafür konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in Zukunft leichtfertig Waffen oder Munition verwende, diese unsachgemäß verwahre oder Unbefugten überlasse. Anhand des Memes lasse sich eine solche Prognose – entgegen dem Landratsamt – allerdings noch nicht stellen.

Die 9. Kammer räumte ein, dass das Bild eine fehlende Abneigung gegenüber rechtsextremistischem Gedankengut indiziere. So nehme das Bild erkennbar Bezug auf den Führerkult, der Untertitel "VERGASEN!" bringe auch die menschenverachtende Ideologie gegenüber Juden und anderen Minderheiten mit dem Ziel "vollständiger Vernichtung" zum Ausdruck. Es verharmlose unmissverständlich den nationalsozialistischen Völkermord an 5,6 bis 6,3 Millionen europäischen Juden während des Zweiten Weltkriegs. Für einen objektiven Betrachter fehle es jedenfalls an einer angemessenen Verurteilung der implizierten Handlungen, gegebenenfalls könne es sogar als eine Befürwortung der "Endlösung der Judenfrage" verstanden werden.

Diesen Aussagegehalt habe sich der Mechaniker hier durchaus zu eigen gemacht, indem er das Bild kontextlos bzw. ohne Kommentar in die Gruppe gestellt habe. Eine andere Auslegung biete sich nicht an, auch nicht anhand des Umstands, dass er wenige Monate später die Gruppe wieder verlassen habe. Auch ein vermeintliches "Augenblicksversagen" könne die Belastung insoweit nicht schmälern.

Ein Meme macht noch keinen Nazi

Trotzdem lasse sich aus diesem Indiz nicht sicher auf eine nationalsozialistische Gesinnung im Zeitpunkt des Waffenentzugs schließen, meinte das VG. Der Vorfall sei einmalig gewesen, und auch im Übrigen sei der Kläger nicht "rechtsextremistisch in Erscheinung getreten". Insbesondere in der Verhandlung habe er wiederholt seine guten Kontakte zu Menschen mit Migrationshintergrund betont – darunter auch seine Frau und Mutter seines Kindes. Außerdem "bereise er verschiedene Länder mit unterschiedlichsten Kulturen und Religionen".

Er sei lediglich durch einen Freund in die Gruppe eingeladen worden und habe das Bild im Halbschlaf hineingeschickt, ohne dass sich jemand daran "erfreuen" solle. Die sonstigen nationalsozialistischen Inhalte der Gruppe habe er nicht bewusst wahrgenommen. Er habe nur solche Bilder angeschaut, die ihm sein Freund weitergeleitet habe – anfänglich ein unzensiertes Video eines blutigen Motorradunfalls.

Die Indizienwirkung werde weiterhin durch den Gruppennamen "Kranke perverse Scheiße" geschmälert, durch den sich die Mitglieder in gewisser Hinsicht distanzieren würden. Anhaltspunkte für eine entsprechende Gesinnung habe die Behörde höchstens vermuten, aber nicht tatsächlich feststellen können. Auch unabhängig von der fehlenden Gesinnung sei hier keine negative waffenrechtliche Prognose zu stellen: Weder habe das Bild in einem waffenrechtlichen Kontext gestanden noch seien im Verhalten des Klägers sonst wie unmittelbare Gefahren für Dritte erkenntlich.

VG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2025 - 9 K 5923/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 17. November 2025.

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