Wer den Falken stört: Klettern an der Badener Wand nicht ganzjährig verboten

Der Deutsche Alpenverein hat einen langjährigen Rechtsstreit für sich entschieden: Die Stadt Baden-Baden durfte für ein beliebtes Klettergebiet im Schwarzwald kein ganzjähriges Kletterverbot verhängen. Außerhalb der Brutzeit werde das dortige Wanderfalkenpaar nicht gestört, meint das VG Karlsruhe.

Das Wanderfalkenpaar an der "Badener Wand" – einem Kletter-Hotspot am baden-württembergischen Naturschutzgebiet Battertfelsen – bereitet der Stadt Baden-Baden seit einiger Zeit Sorgen. In den letzten 22 Jahren haben es immer weniger Jungvögel aus dem Nest geschafft – ein Problem, das die Behörden vor allem auf den Klettersport zurückführen. Seit 2017 ist das Betreten des entsprechenden Gebiets des Battertfelsens deshalb ganzjährig verboten gewesen.

Es entbrannte ein Streit zwischen dem Deutschen Alpenverein (DAV) und der Stadt, der nun vor dem VG Karlsruhe erstmalig entschieden wurde: Kletternde Menschen beeinträchtigen die Brut demnach tatsächlich – allerdings nicht genug, um das Verbot auch außerhalb der Brutzeit zu rechtfertigen (Urteil vom 29.07.2025 – 6 K 4480/23).

Die richtige Rechtsgrundlage….

Die Stadt hatte die Allgemeinverfügung – die sich vor allem in Form von Verbotsschildern vor Ort bemerkbar macht – seinerzeit auf das Bundesnaturschutzgesetz gestützt. Im Ausgangspunkt eine korrekte Entscheidung, wie das VG ausführt.

So sei das Wanderfalkenpaar in der Tat eine "lokale Population" (§ 44 BNatSchG), zu deren Schutz der Staat tätig werden dürfe. Dass das Falkenpaar eben nur ein Paar ist, stehe der Einordnung als "Population" nicht im Weg. Entscheidend sei nur, dass es sich um eine "Gruppe von Individuen einer Art" handele, die eine Gemeinschaft zur Fortpflanzung bzw. Überdauerung bilden und einen "zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen". Das sei hier erfüllt. Dabei sei es auch etwa irrelevant, dass männliche Jungvögel der Wanderfalken gelegentlich bis zu 38 Kilometer hinausgeflogen sind, um dort wiederum ansässig zu werden.

Auch sei der Erhaltungszustand im Sinne der Vorschrift verschlechtert. Der Gesetzgeber verstehe darunter eine Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolgs oder der Reproduktionsfähigkeit. Die erhobenen Brutdaten verzeichneten hier einen eindeutigen Rückgang: Während vor 22 Jahren noch 1,36 Wanderfalken pro Jahr flügge geworden seien, seien es inzwischen nur noch etwa 0,4.

Besonders umstritten war indes, inwieweit dieser Rückgang auch auf menschliches Verhalten zurückzuführen war. Das Gericht ließ sich davon überzeugen, dass Menschen jedenfalls in der Brutzeit der vorherrschende Risikofaktor gewesen sind. An der 55 Meter hohen und 80 Meter breiten Badener Wand würden Kletterer immer wieder in die Fluchtdistanz der Vögel eindringen, die auch dokumentiert worden war. In elf von 18 Brutsaisons – so ein Gutachten – hätten Menschen die Vögel in der sensiblen Fortpflanzungs- bzw. Aufzuchtzeit gestört. Das Gericht schloss sich dieser Risikobewertung an und billigte damit das Verbot für die Dauer der Brutzeit vom 15. Januar bis 31. Juli.

… aber nicht ganz die richtige Folge

Das Verbot indes auch auf die restlichen Monate des Jahres auszuweiten, sei ermessensfehlerhaft gewesen. Die Stadt hatte argumentiert, dass ein Aufschrecken der Vögel auch in dieser Zeit ihren Energiehaushalt so sehr stören würde, dass die Winterruhe und das Herbstbalzverhalten beeinträchtigt würden.

Die 6. Kammer konnte diesen Zusammenhang nicht erkennen, die Datenlage sei insoweit nicht klar genug. Während der Herbstbalz und Winterruhe seien die Vögel deutlich weniger sensibel als während der Brut bzw. Aufzucht. Außerdem sei schon die Funktion der Herbstbalz an sich ungeklärt, umso mehr dann auch ihre Auswirkung auf den späteren Bruterfolg. Dass die Vögel sich beim Aufschrecken außerhalb der Brutzeit so sehr verausgabten, dass es die Brut selbst beeinträchtige, sei ebenso nicht belegt. Eine zeitliche Ausweitung des Verbots wäre deshalb nicht mit gleicher Wahrscheinlichkeit erfolgreich.

Im Übrigen störte sich das VG an der Behauptung, das Verbot könne nur durch die Entfernung der Kletterhaken effektiv durchgesetzt werden, da es ansonsten zu einfach sei, es zu umgehen. Das Gericht ließ ein Verschrauben genügen. Sowohl das Lösen der Schrauben als auch das Anbringen neuer Haken während der Verbotszeit würden eine Toprope-Sicherung und den Einsatz beider Hände – und damit den gleichen Aufwand erfordern.

VG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2025 - 6 K 4480/23

Redaktion beck-aktuell, tbh, 23. September 2025.

Mehr zum Thema