"FragDenStaat" erfolgreich: Versorgungsanstalt muss über Anlageportfolio informieren

Was macht die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ganz genau? Welche Anlagen gehören ihr und wieviel sind sie wert? Das wollte ein Journalist wissen und war mit einer Auskunftsklage nun vor dem VG Karlsruhe erfolgreich.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Versicherungsbeiträge werden angelegt, so verwaltet die VBL ein Vermögen in Höhe von 65,1 Milliarden Euro. Der klagende Journalist, der auch Projektleiter bei der Internetplattform "FragDenStaat" ist, wollte unter Verweis auf das Umweltinformationsgesetz genau wissen, wie das Anlage-Portfolio der VBL genau aufgestellt ist, mit Angabe der jeweiligen Assetklassen, Emittenten, des Landes und Marktwerts.

Die VBL verweigerte die Auskünfte: Sie handele nicht hoheitlich, sondern ausschließlich privatrechtlich. Sie falle weder unter das Umweltinformationsrecht des Bundes noch unter das eines Landes, da sie eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts sei und sich daher weder in die Bundes- noch in eine Landesorganisation einordnen lasse.

Versicherungstätigkeit kann Ziel des Informationsanspruchs sein

Für das VG Karlsruhe besteht die Informationspflicht jedoch sehr wohl (Urteil vom 16.07.2025 – 3 K 70/23). Die VBL könne sich aufgrund der europarechtlichen Grundlage des Umweltinformationsrechts nicht darauf berufen, sie unterstehe weder der einschlägigen Bundes- noch den Landesregelungen. Die zugrundeliegende Richtlinie der Europäischen Union sehe vor, dass Behörden auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene umfasst seien.

Entgegen der Rechtsauffassung der VBL könne dem Umweltinformationsgesetz auch keine Einschränkung dahingehend entnommen werden, dass eine Behörde nur insoweit als informationspflichtig anzusehen sei, soweit sie öffentlich-rechtlich tätig werde.

Handle eine Behörde privatrechtlich, so könne sie sich zwar grundsätzlich auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Das geht laut Gericht aber dann nicht, wenn Informationen betroffen sind, die von Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsrecht umfasst sind. Da diese Informationen allgemein zugänglich seien, habe auch der Journalist von "FragDenStaat" einen Anspruch hierauf.

Soweit das Informationsbegehren hiervon nicht umfasst sei, habe die Beklagte eine Abwägung zwischen einem (noch bestehenden) Betriebs- und Geschäftsgeheimnis mit dem öffentlichen Informationsinteresse vorzunehmen. Das habe sie noch nicht getan, so das VG Karlsruhe – und müsse dies nun nachholen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2025 - 3 K 70/23

Redaktion beck-aktuell, js, 11. August 2025.

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