Wer noch bis vor Kurzem Vorstandsmitglied einer gesichert extremistischen und verfassungsfeindlichen Gruppierung war, kann nicht gleichzeitig behaupten, auf dem Boden der Verfassung zustehen, meint das VG Karlsruhe. Auch ein Austritt aus der Gruppierung einen Tag vor Abgabe der Erklärung vermöge daran nichts zu ändern, stellte das Gericht im Fall eines ehemaligen Vorstandsmitglieds der Jungen Alternative (JA) Hessen klar (Beschluss vom 27.01.2026, 12 K 528/26).
Die junge Frau war von September 2021 bis April 2024 Mitglied der JA Hessen, ab 2023 sogar Vorstandsmitglied. Die JA Hessen wurde vom Landesamt für Verfassungsschutz Hessen zuletzt als "gesichert extremistische Bestrebung" eingestuft, welche versuche, rassistische und sonst verfassungsfeindliche Anschauungen in der demokratischen Mehrheitsgesellschaft zu verbreiten. Zudem war die Frau Mitglied des Bundesverbands der JA und seit 2023 auch Mitglied der AfD. Inzwischen ist die JA aufgelöst und durch die Ende vergangenen Jahres gegründete "Generation Deutschland" ersetzt worden.
Am 19. April 2024 erklärte die Frau per Mail ihren Austritt aus der JA und gab am darauffolgenden Tag im Rahmen ihrer Bewerbung als Rechtspflegeanwärterin eine Erklärung zur Verfassungstreue ab. Sie wurde daraufhin am 1. September 2024 am OLG Stuttgart zur Rechtspflegeanwärterin ernannt. Am 1. Dezember 2024 nahm das OLG Stuttgart die Ernennung jedoch wegen arglistiger Täuschung wieder zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Dagegen wandte sich die Frau per Eilantrag vor dem VG Karlsruhe – ohne Erfolg.
Ethnischer Volksbegriff passt nicht zur Verfassungstreue
Die Richterinnen und Richter des VG folgten der Ansicht des OLG Stuttgart, dass die Frau arglistig über ihre Verfassungstreue getäuscht habe. Sie sei nicht nur Mitglied mehrerer Organisationen gewesen, die unter dem substantiierten Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stünden. Vielmehr habe sie durch ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied der JA Hessen jedenfalls in der Vergangenheit auch eine führende Rolle in diesen Bestrebungen eingenommen.
Vor allem der "ethnisch-abstammungsmäßige Volksbegriff", welchen die JA Hessen laut dem Jahresbericht 2024 des hessischen Verfassungsschutzes nutze, um "Remigration" als Lösung angeblich kulturfremder Zuwanderung zu verkaufen, sei ein elementarer Verstoß gegen die Menschenwürde und die freiheitlich-demokratische Grundordnung, befand das Gericht. Das habe der angehenden Rechtspflegerin auch klar sein müssen: Aufgrund ihrer überdurchschnittlichen schulischen Leistungen in den Fächern Politik und Geschichte habe sie erkennen können, dass ein solcher ethnischer Volksbegriff gegen grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien verstoße.
Austritt einen Tag zuvor kam zu spät
Das Vorbringen der Frau, sie habe dem gemäßigten Lager um Jörg Meuthen angehört, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen, habe sie doch ihre Vorstandstätigkeit bei der JA erst nach dem Austritt Meuthens aus der AfD begonnen. Auch der Austritt der Frau aus der JA einen Tag vor Abgabe der Erklärung der Verfassungstreue kam dem VG zu kurzfristig. Sie biete keine Gewähr, dass die Frau sich tatsächlich für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen werde.
Im Gegenteil: Aufgrund der abgegebenen Erklärung habe das OLG Stuttgart nicht erkennen können, dass in ihrem Fall ein erhöhter Nachforschungs- und Prüfbedarf hinsichtlich der Verfassungstreue bestanden habe. Da dies nun nachträglich aufgefallen sei, sei die Rücknahme der Ernennung sowie deren sofortige Vollziehung hier geboten, erklärt das VG Karlsruhe.


