Das VG Hannover stellt sich ausdrücklich gegen eine bislang verbreitete Rechtsprechung, insbesondere des OVG Münster, wonach ADHS (F90.0) für sich genommen keine seelische Störung sei (Urteil vom 23.10.2025 - Az.: 3 A 9433/25).
Bei dem Grundschüler liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Seit der ersten Klasse erhielt er – vom Jugendamt bewilligt – Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz. Doch dann lehnte das Amt eine Fortführung ab. Hintergrund war eine interne Weisung, wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstelle und daher keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründe.
Jeder Fall ist individuell zu prüfen
Dieser Auffassung tritt das VG Hannover ausdrücklich entgegen, nachdem es den ärztlichen Direktor einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie angehört hat: Die Fachwissenschaft erkenne ADHS einhellig als seelische Störung an. ADHS mit umschriebenen Entwicklungsstörungen (ICD-10: F8) gleichzusetzen, sei fachlich falsch. Eine ADHS-Diagnose setze vielmehr voraus, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersentsprechenden Zustand abweiche. Damit sieht das VG die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt.
Das bedeute zwar nicht, dass jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf eine Schulassistenz habe. Es sei vielmehr stets individuell zu prüfen, ob die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder dies drohe. Im vorliegenden Fall bejahte das VG einen Anspruch des Grundschülers und verpflichtete das Jugendamt, über den Antrag auf Weiterbewilligung der Schulassistenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.


