Ein Mann parkte seinen Verbrenner auf einem Parkplatz, der laut Beschilderung ausschließlich E-Autos vorbehalten war, die sich gerade aufladen. An der dort stehenden Ladesäule hing ein DIN-A-4-Plakat, das die kommende Inbetriebnahme ankündigte ("Wir treiben die Verkehrswende voran. Hier entsteht in Kürze ein neuer HPC-Standort. Sobald er an unser Stromnetz angeschlossen ist, können Sie hier mit 150kW laden"). Ein Polizist, der gerade des Weges kam, stellte das Fahrzeug sicher und ließ es in die Verwahrstelle abschleppen. Der Autofahrer sollte anschließend die Gebühren in Höhe von rund 470 Euro bezahlen. Hiergegen wehrte er sich erfolgreich vor dem VG Hamburg (Urteil vom 18.03.2025 – 12 K 3886/24).
Die 21. Kammer hob den Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf. Dabei jedoch nicht etwa, weil das Parken dort erlaubt gewesen wäre, denn hier ist das Verkehrsrecht unerbittlich. Die Beschilderung (Verkehrszeichen 314 (Parken) der lfd. Nr. 7 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO mit dem Zusatzzeichen § 39 Abs. 10 StVO (E-Auto) und ein zweites weißes Zusatzzeichen 1050-32, auf dem der Schriftzug "während des Ladevorgangs" zugefügt war) führten dazu, dass der Mann mit seinem Benziner dort nicht parken durfte. Und selbst ein Elektroauto hätte er dort nicht abstellen dürfen, weil man es nicht hätte laden können.
Doch die Richterinnen und Richter hatten aus einem anderen Grund ein Einsehen: Die Sicherstellung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG unverhältnismäßig gewesen, weil der Parkplatz mit der nicht funktionsfähigen Ladesäule ansonsten hätte leer bleiben müssen, da bei dieser Beschilderung nur ladende Fahrzeuge dort stehen dürften. Ohne "verletzte" Parkbevorrechtigte und ohne Beeinträchtigung des Verkehrs sah das VG keine Ermächtigung, den Wagen abzuschleppen. Das Ermessen sei insoweit auf Null reduziert gewesen.