Ein Mann hatte unter dem Einfluss starker Schmerzmedikamente sein Mobiltelefon auf dem Autodach vergessen. Auf einer Bundesstraße fiel es während der Fahrt herunter. Die eingebaute Sturzerkennung des Geräts stellte daraufhin selbstständig eine Verbindung zur Einsatzeitstelle her. Als keine Verbindung zustande kam, alarmierte der Landkreis zwei Ortsfeuerwehren unter dem Leitstellenstichwort "eingeklemmt Pkw". 21 Einsatzkräfte rückten mit vier Fahrzeugen aus – fanden am Straßenrand aber nur das Telefon.
Im Nachgang erhielt der Autofahrer einen Gebührenbescheid über 1.041 Euro. Grundlage war die Feuerwehrgebührensatzung, die – gestützt auf niedersächsisches Landesrecht – vorsieht, Einsätze in Rechnung zu stellen, wenn sie durch grob fahrlässiges Verhalten ausgelöst werden. Die Gemeinde setzte dabei nicht die vollen Kosten für alle 21 eingesetzten Kräfte an, sondern nur die für die Fahrzeuge und eine achtköpfige Mannschaft.
Mit seinem Eilantrag gegen den Gebührenbescheid blieb der Betroffene überwiegend erfolglos.
Grobe Fahrlässigkeit begründet Gebührenpflicht
Dass der Mann trotz starker Schmerzmittel gefahren war, sei grob fahrlässig, entschieden die Richterinnen und Richter. Er habe wissen müssen, dass er nach der Einnahme starker Schmerzmedikamente nicht mehr zur Teilnahme am Straßenverkehr befähigt gewesen sei. Daher sei die Gebührenerhebung nach der Feuerwehrgebührensatzung zulässig gewesen (Beschluss vom 18.09.2025 – 3 B 674/25).
Doch seien die Kosten noch weiter zu reduzieren als bisher. Bei der angenommenen Lage – ein Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person – sei der Einsatz eines Tragkraftspritzenfahrzeugs mit Wasser (TSF-W) nicht objektiv erforderlich gewesen. Auch die eigene Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr sehe dieses Fahrzeug bei einem solchen Stichwort nicht vor. Die Gemeinde durfte die Kosten für das TSF-W und zwei Feuerwehrleute daher nicht erheben, so das VG Göttingen.
Der Mann musste somit statt der ursprünglichen 1.041 Euro nur 836 Euro zahlen. Ihm blieben 205 Euro erspart.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Niedersächsischen OVG eingelegt werden.


