Erstmals nach 15 Jahren: Kein verkaufsoffener Sonntag zum Osteroder Ostermarkt
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Eine Klage der Gewerkschaft ver.di hat in Niedersachsen einen Sieg für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erzielt: Der Ostermarkt in Osterode am Harz startet nun erstmals ohne verkaufsoffenen Sonntag. Die Rechtsgrundlagen geben es nicht her, befand das VG Göttingen im Eilverfahren.

Seit 15 Jahren wird in Osterode am Harz (Niedersachsen) der sogenannte Ostermarkt veranstaltet – zwei Wochen vor Ostern verwandelt sich der örtliche Kornmarkt in eine Meile mit Marktständen, regionalen Spezialitäten und Kinder-Events. Das Highlight ist seither der Riesen-Osterzopf – mit Rekordlängen von mehreren Metern –, der feierlich von den Besucherinnen und Besuchern angeschnitten wird.

Seit seiner Einführung ging der Ostermarkt auch stets mit einem verkaufsoffenen Sonntag in der Innenstadt von 13 bis 18 Uhr einher. Das hat nach einer Klage der Gewerkschaft ver.di nun vorerst ein Ende. Ihr Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Hauptsacheklage hatte Erfolg. Nach summarischer Prüfung stellte das VG Göttingen fest: Die Rechtsgrundlagen, auf die der verkaufsoffene Sonntag seit 15 Jahren gestützt wurde, sind nicht so wasserfest wie gedacht (Beschluss vom 20.03.2026 – 1 B 101/26).

Der Einzelhandel leidet nur durchschnittlich

So etwa § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Ladenöffnungs-/Verkaufszeitengesetz (NLöffVZG). Er erlaubt eine behördliche Sonntagsöffnung, wenn ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde beziehungsweise eines Ortsbereichs oder an der "überörtlichen Sichtbarkeit" der Gemeinde besteht. Nach summarischer Prüfung lasse sich das hier nicht erkennen, so das VG.

Bei der Regelung gehe es um die Wahrung intakter Wohn- und Lebensverhältnisse, den Erhalt zentraler Versorgungsbereiche und die Stärkung des Gemeinschaftslebens. Die Gemeinde habe Sachgründe vorbringen müssen, die vor diesem Hintergrund eine Ausnahme von der grundgesetzlich verankerten Sonntagsruhe rechtfertigen würden. Es brauche "tatsächliche und belegbare besondere örtliche Problemlagen", etwa konkrete Fehlentwicklungen in der Region sowie standortbedingte außergewöhnlich schlechte Wettbewerbsbedingungen.

Das wiederum habe die Gemeinde im Rahmen eines Einzelhandelskonzeptes darlegen müssen, das gerade auch den verkaufsoffenen Sonntag als "schlüssiges Element" nennt. Hier jedoch hatte sie sich nicht auf ein konkretes örtliches Problem gestützt, sondern auf die allgemeine Strukturschwäche der Innenstadt: den Leerstand von Geschäftsräumen und die Abwanderung der Bevölkerung in den Online-Handel. Die veränderten Einkaufsgewohnheiten, so das Gericht, träfen nicht nur die Gewerbe in Osterode, sondern sämtliche kleineren Innenstädte gleichermaßen hart. Ein triftiger Grund seien stattdessen etwa die anstehenden Baumaßnahmen auf dem zentralen Kornmarkt.

Ostermarkt nur "Alibiveranstaltung"

Auch einen besonderen Anlass sah das Gericht nicht, der gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NLöffVZG eine Sonntagsöffnung rechtfertigen könne. Dafür müsse nämlich die Veranstaltung selbst und nicht die Ladenöffnung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägen. Um das zu belegen, hätte die Gemeinde eine nachvollziehbare Prognose aufstellen müssen, wonach mehr Besucherinnen und Besucher von der Veranstaltung selbst als von den geöffneten Läden angezogen würden.

Ein solcher sogenannter "prognostischer Besucherzahlenvergleich" fehle hier. Die Gemeinde habe lediglich mit Blick auf die vergangenen 15 Jahre eine Besucherfrequenz von 1.000 Besuchern geschätzt. Da in den letzten Jahren allerdings auch stets die Läden geöffnet waren, habe das keinen eigenen Aussagewert, so das Gericht. Die Schätzungen des veranstaltenden Vereins für Tourismus und Marketing, wonach 200-500 Besucher auf die Sonntagsöffnung entfielen, seien nicht näher begründet worden.

Das Gericht schloss nach alldem darauf, dass der Ostermarkt nur zur Ermöglichung der Sonntagsöffnung veranstaltet werde. Es zog eine interne E-Mail heran, in der die Gemeinde beim Veranstalter nachfragte, ob denn "wieder ein verkaufsoffener Sonntag im Rahmen des Ostermarktes geplant" sei. Von einem eigenständigen Anlass könne daher keine Rede sein, es handele sich um eine "Alibiveranstaltung". 

VG Göttingen, Beschluss vom 20.03.2026 - 1 B 101/26

Redaktion beck-aktuell, tbh, 26. März 2026.

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