VG Gießen: Verbraucher können Auskunft über Ergebnis von Lebensmittelkontrollen verlangen

Verbraucher haben einen Anspruch auf Auskunft über bei Kontrollen festgestellte Hygienemängel bei Lebensmittelgeschäften. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden und deshalb den Antrag eines Lebensmittelmarktbetreibers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, der die Herausgabe entsprechender Informationen durch den Landkreis Gießen hatte verhindern wollen (Beschluss vom 18.06.2019, Az.: 4 L 1902/19.GI, nicht rechtskräftig).

Verbraucherin begehrte Auskunft über Kontrollergebnisse

Über die online-Plattform "Topf Secret" und die Initiative "FragDenStaat" verlangte eine Verbraucherin vom Landkreis Gießen Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen in einem Lebensmittelmarkt und bat um Übermittlung der Ergebnisse, sofern es bei den Kontrollen zu Beanstandungen gekommen sei. Der Landkreis gab diesem Antrag statt und teilte dem Lebensmittelmarktbetreiber mit, die Kontrollergebnisse an die Verbraucherin übersenden zu wollen. Hiergegen wandte sich der Marktbetreiber mit seinem gerichtlichen Eilantrag.

Auskünfte sollen informierte Kaufentscheidungen ermöglichen

Nach Ansicht des VG Gießen überwiegt in dieser Sache das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der entsprechenden Erkenntnisse. Der Gesetzgeber bezwecke mit dem Verbraucherinformationsgesetz einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen. Der jeweiligen Person sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des "mündigen Verbrauchers" die bei der Behörde vorhandenen Informationen zugänglich gemacht werden, um sie in die Lage zu versetzen, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen und darüber hinaus als Teil der Öffentlichkeit "zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktionen" beizutragen.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können nicht entgegengehalten werden

Dem Zugang zu solchen Informationen könnten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden. Auch sei die Veröffentlichung der zur Verfügung gestellten Informationen durch den Verbraucher in dem Online-Portal "Topf Secret" zulässig. Dass Personen die ihnen mitgeteilten Informationen im Internet veröffentlichten, sei dem Landkreis Gießen jedenfalls nicht als eigene Veröffentlichung zurechenbar. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

VG Gießen, Beschluss vom 18.06.2019 - 4 L 1902/19

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2019.