Das VG Gießen hat entschieden, dass die Gemeinde Wettenberg Feuerwehrgebühren für einen Löscheinsatz verlangen durfte. Der in Anspruch Genommene habe den Brand grob fahrlässig verursacht, indem er Kaminasche in einer Biotonne entsorgt habe, die nahe brennbarer Materialien stand (Urteil vom 14.01.2026 – 2 K 1652/22.GI).
Der Mann hatte im Dezember 2018 Kaminasche in eine im Garten stehende Biotonne gefüllt. Diese entzündete sich und setzte einen angrenzenden Freisitz, gelagertes Brennholz sowie die Thuja-Hecke eines Nachbargrundstücks in Brand. Auch die Rollläden eines Mietshauses wurden beschädigt. Der Gesamtschaden betrug etwa 10.000 Euro. Die Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit zwölf Kräften in rund dreieinhalb Stunden. Die Gemeinde stellte dem Mann dafür rund 1.700 Euro in Rechnung.
Glut kann auch nach Tagen noch heiß sein
In seiner Klage trug er vor, die Asche sei bereits zwei Tage alt und vollständig erkaltet gewesen. Er habe seit Jahren Kaminasche auf diese Weise entsorgt, ohne dass es zu vergleichbaren Vorfällen gekommen sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach den Feststellungen des Einzelrichters könne Glut auch nach mehreren Tagen wieder aufflammen, wenn sie beim Entleeren mit Sauerstoff in Kontakt komme. Eine andere Brandquelle sei nach dem Ablaufgeschehen auszuschließen.
Dass ein Strafverfahren wegen Brandstiftung eingestellt worden war, sah das Gericht als unerheblich an. Im Verwaltungsverfahren entscheide das Gericht eigenständig nach freier Beweiswürdigung; zudem habe die Staatsanwaltschaft sich nicht zur Frage grober Fahrlässigkeit geäußert. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


