Maßnahme "noch" verhältnismäßig
Die Maßnahme sei noch verhältnismäßig, entschieden die Richter, da kein zertifizierter Mundschutz verlangt werde, sondern selbst genähte Masken, Tücher oder Schals erlaubt seien. "Das befristete Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wiegt nicht so schwer wie die möglichen Gefahren, die noch immer von einer weiteren dynamischen Verbreitung des hoch ansteckenden Sars-CoV-2-Virus für das Gesundheitssystem und die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen", erläuterte das Gericht. Allerdings müsse die Stadt fortlaufend überprüfen, ob das Tragen von Gesichtsmasken wirksam und geeignet sei, die Infektion einzudämmen.
Jenaer Bürger hatte Gericht angerufen
Den Angaben des Gerichts nach hatte sich ein Jenaer Bürger durch die Vorgabe in seinen Rechten verletzt gefühlt und deren Wirksamkeit bezweifelt. Zudem müsse die Bevölkerung vor Alleingängen einzelner Kommunen geschützt werden, hatte er laut Amelung argumentiert.
Mundschutzpflicht gilt nicht im Freien
Jena gilt mit dem Schritt zur Maskenpflicht als Vorreiter in Deutschland. Die Mundschutzpflicht gilt ab dem 06.04.2020 generell in Geschäften sowie Bussen und Bahnen. Ab dem 10.04.2020 wird sie auf weitere geschlossene Räume inklusive Arbeitsstätten ausgedehnt – vorerst bis zum 19.04.2020. Im Freien brauchen die Bewohner nach wie vor keinen solchen Schutz zu tragen. Auch der Kreis Nordhausen folgt dem Beispiel. Dort wird der Mundschutz zunächst empfohlen und erst nach Ostern verpflichtend.