VG Gelsenkirchen: Polizei darf Demonstranten nicht für Öffentlichkeitsarbeit fotografieren

Die Polizei darf bei Demonstrationen nicht zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit Fotos von Teilnehmern machen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 23.10.2018 entschieden und damit das Recht auf Versammlungsfreiheit gestärkt.

VG: Polizei darf Demonstranten nicht wahrnehmbar fotografieren

Die Polizei Essen hatte die Bilder bei einer Kundgebung eines linken Bündnisses im Mai gemacht und bei Facebook und Twitter veröffentlicht. Zwei Teilnehmer hatten dagegen geklagt, dass sie, wenn auch in größerer Gruppe, abgelichtet worden waren. Schon dass die Polizei bei der Demo für die Demonstranten wahrnehmbar fotografiert hatte, sei rechtswidrig, urteilten die Richter.

Eindruck staatlicher Überwachung ist zu vermeiden

Es dürfe bei Kundgebungen erst gar nicht der Eindruck von staatlicher Überwachung entstehen. Fotografierende Polizeibeamte könnten einschüchternd wirken und Demonstranten von der Ausübung ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit abhalten.

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2018 (dpa).