VG Gelsenkirchen: Auswahlverfahren für Amt des LSG-Präsidentenen mit ursprünglichem Bewerberkreis fortzuführen

Das Auswahlverfahren für das Amt des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen muss ohne Berücksichtigung der im September 2018 eingegangenen Bewerbung eines Vorsitzenden Richters am Bundessozialgericht fortgeführt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Eilbeschluss vom 05.03.2019 angeordnet. Das Auswahlverfahren hätte nach gerichtlichen Beanstandungen nicht abgebrochen werden dürfen, da es entscheidungsreif gewesen sei (Az.: 12 L 2192/18).

Gerichte untersagten ursprünglich getroffene Auswahl

Das Auswahlverfahren läuft bereits seit dem 01.11.2016. Ursprünglich war ein Abteilungsleiter des nordrhein-westfälischen Justizministeriums ausgewählt worden. Sowohl das VG Gelsenkirchen (BeckRS 2018, 7246) als auch das OVG Münster (BeckRS 2018, 16536) hatten auf Antrag des Vizepräsidenten des LSG Nordrhein-Westfalen die Stellenbesetzung vorläufig untersagt, da der ausgewählte Bewerber das zwingend einzuhaltende Anforderungsprofil für die Stelle nicht erfüllt.

Bewerbungsverfahren unter Berücksichtigung weiterer Bewerbung fortgeführt

Nach Eingang einer weiteren Bewerbung eines Vorsitzenden Richters am Bundessozialgericht entschloss sich das Justizministerium, das Bewerbungsverfahren unter Einbeziehung dieser Bewerbung fortzuführen, für alle Bewerber neue Beurteilungen einzuholen und anschließend eine neue Auswahlentscheidung zu treffen. Zur Begründung führte das Ministerium aus, die Auswahlentscheidung sei wieder offen. In dieser Situation sei es der Auswahl des besten Bewerbers dienlich, weitere und insbesondere hochkarätige Bewerbungen zu berücksichtigen.

VG: Auswahlverfahren hätte wegen Entscheidungsreife nicht abgebrochen werden dürfen

Das VG hat dies nun vorläufig untersagt. Das Vorgehen entspreche einem Abbruch des Auswahlverfahrens. Ein Abbruch nach gerichtlicher Beanstandung der Auswahlentscheidung sei aber nur dann zulässig, wenn der Fehler in dem ursprünglichen Auswahlverfahren nicht mehr geheilt werden könne. Hier sei das Auswahlverfahren nach den im Jahr 2018 ergangenen gerichtlichen Entscheidungen durchgängig entscheidungsreif gewesen und der LSG-Vizepräsident unter den verbliebenen, geeigneten Bewerbern nach Maßgabe der vorliegenden Beurteilungen eindeutig der beste Bewerber.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.03.2019 - 12 L 2192/18

Redaktion beck-aktuell, 11. März 2019.