Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten in Essen gegenüber zwei Antragstellerinnen vorläufig nicht vollzogen werden dürfen. Die Kammer stellte die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung der Stadt vom 13. Oktober 2025 wieder her (Beschluss vom 01.04.2026 – 7 L 141/26).
Die Antragstellerinnen betreiben zum einen ein Mietwagenunternehmen und zum anderen eine Plattform, die Fahrten mit Mietwagen vermittelt. Sie wenden sich gegen die in der Allgemeinverfügung festgelegten Mindestentgelte und die angeordnete sofortige Vollziehung. Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens wollen sie die Vorgaben nicht beachten.
Unklarer Regelungstext zur Entgeltberechnung
Die Allgemeinverfügung sieht Mindestentgelte für alle Fahrten vor, deren Start- und/oder Zielpunkt im Essener Stadtgebiet liegt. Grundlage ist eine Kombination aus Grundpreis und Kilometerpreis nach dem Taxitarif, abzüglich eines maximalen Abschlags von 7%.
Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch unklar, wie die Entgelte in Fahrtkonstellationen zu berechnen sind, die das Stadtgebiet verlassen oder außerhalb beginnen. Der veröffentlichte Wortlaut erfasst drei Fallgruppen: in Essen beginnend und außerhalb endend, außerhalb beginnend und in Essen endend sowie innerhalb Essens verlaufende Fahrten, die zwischendurch das Stadtgebiet verlassen können. Dies sei besonders in Großstädten naheliegend.
Für die Betroffenen bleibe unverständlich, wie Grund- und Kilometerpreis für Strecken außerhalb des Gemeindegebiets anzusetzen seien. Zudem dürfte die Stadt für diese Streckenanteile nicht zuständig sein. Aus der veröffentlichten Fassung gehe nicht eindeutig hervor, dass die Mindestvorgaben nur für Fahrten im Essener Stadtgebiet gelten sollen. Hinweise in der Begründung könnten den klaren Wortlaut des Regelungstextes nicht korrigieren.
Bestimmtheitsgebot nicht erfüllt
Hoheitliche Vorgaben müssten klar und bestimmt sein. Der Adressat müsse erkennen können, welche Pflichten bestehen und wie Verstöße zu vermeiden sind, so das Gericht. Dies gelte besonders, wenn – wie hier – bei Verstößen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro möglich seien. Der unklare Regelungstext genüge diesen Anforderungen nicht.
Der Beschluss wirkt nur zugunsten der beiden Antragstellerinnen. Die Stadt Essen kann Beschwerde beim OVG Nordrhein-Westfalen einlegen.


