Musikbox statt Handschellen: Ingewahrsamnahme nach Ruhestörung war rechtswidrig

Wegen zu lauter Musik endete eine Geburtstagsfeier für einen Mann im Polizeigewahrsam. Das war allerdings rechtswidrig, wie das VG Gelsenkirchen entschieden hat.

Ein Mann feierte mit seiner Freundin lautstark seinen Geburtstag in der gemeinsamen Wohnung. Eine Nachbarin fühlte sich von der lauten Musik gestört und alarmierte gleich zweimal die Polizei. Beim ersten Einsatz ermahnten die Polizisten das Geburtstagskind und seine Freundin und drohten – falls der Lärm nicht aufhöre – die Musikbox sicherzustellen, eine Anzeige wegen Ordnungswidrigkeiten anzufertigen oder den Mann in Gewahrsam zu nehmen.

Das Paar wurde nicht leiser. Daher kamen die Polizisten noch einmal vorbei. Dieses Mal nahmen sie den Mann in Gewahrsam. Seine Freundin gab den Polizisten daraufhin freiwillig die Musikbox heraus, die die Polizisten ebenfalls mitnahmen. Der Mann wurde noch am selben Morgen wieder aus dem Gewahrsam entlassen.

Mit dem Verlauf des Abends war dieser sichtlich unzufrieden. Er klagte gegen die Ingewahrsamnahme und bekam recht.

Ingewahrsamnahme nicht "unerlässlich"

Die Ingewahrsamnahme sei rechtswidrig gewesen, entschied das VG Gelsenkirchen /Urteil vom 21.01.2026 – 17 K 3775/22). Sie sei nicht "unerlässlich" im Sinne des PolG NRW gewesen, um die Fortsetzung der nächtlichen Ruhestörung zu verhindern. Das Paar sei zwar uneinsichtig gewesen und habe die Herausgabe der Musikbox anfänglich auch verweigert. Dennoch hätten die Polizisten den Mann nicht bereits beim zweiten Einsatz in Gewahrsam nehmen dürfen, so das Gericht. Die Polizei habe nicht darlegen können, warum sie – statt den Mann in Gewahrsam zu nehmen – nicht allein die Musikbox beschlagnahmt habe. Es sei auch in der Verhandlung nicht deutlich geworden, warum die Ingewahrsamnahme das mildere Mittel gewesen sein solle.

Dass die Beamten bei einer Sicherstellung der Musikbox mit körperlichem Widerstand des Mannes gerechnet hätten, sei irrelevant. Denn bei einer Ingewahrsamnahme hätten sie dann erst recht mit Widerstand rechnen müssen. Zudem hätten die Beamten den Mann jedenfalls dann aus dem Gewahrsam entlassen müssen, als seine Freundin ihnen die Musikbox ausgehändigt hatte. Mit der Musikbox hätten sie die Lärmquelle besessen, sodass keine weitere Ruhestörung mehr zu erwarten gewesen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.01.2026 - 17 K 3775/22

Redaktion beck-aktuell, kw, 11. Februar 2026.

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