39 km/h zu schnell innerorts – ein Verkehrsverstoß, der ein Bußgeld von 260 Euro, ein Fahrverbot von einem Monat und zwei Punkte in Flensburg nach sich ziehen würde. Doch der Halter des Kfz will nicht selbst gefahren sein. Stattdessen gab er im Ordnungswidrigkeitenverfahren Namen und Geburtsdatum einer Frau an und teilte der Behörde deren angebliche Adresse in Essen mit.
Das Problem daran: Die Person konnte in Essen nicht ermittelt werden. Daher wurde ein Anhörungsbogen an die angegebene Anschrift versandt – er wurde auch im Wege einer Onlineanhörung beantwortet, der Verstoß wurde zugegeben. Ermittelt werden konnte die angegebene Fahrerin jedoch weiterhin nicht.
Anschrift hoch im Kurs
Das veranlasste die zuständige Sachbearbeiterin, in der Ermittlungsakte zu vermerken, die angegebene Adresse sei eine "Fake-Anschrift". Zwar könne dort Post meistens zugestellt werden, ein Briefkasten sei vorhanden und werde auch geleert. In Verkehrsermittlungsverfahren mit dieser Anschrift angegebene Personen seien dort in der Regel jedoch nicht gemeldet oder wohnhaft.
Der mit weiteren Ermittlungen beauftragte Außendienstmitarbeiter der Stadt Essen teilte mit, zu der Anschrift sowie zwei weiteren Adressen erhalte er pro Woche etwa zwei bis drei Ermittlungsanfragen, auch aus anderen Gemeinden. Inzwischen seien circa 200 verschiedene Vornamen zu den fünf im Zusammenhang mit dieser Anschrift regelmäßig angefragten Nachnamen überprüft worden. Alle diese Personen seien in Essen weder gemeldet noch wohnhaft. Der Außendienstmitarbeiter hat den Kfz-Halter in Verdacht, sämtliche dieser Namen als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung zu stellen. Nach Auskunft des Vermieters sei er selbst zwar unter der Anschrift gemeldet, wohne aber nicht in der Wohnung, deren Miete das Jobcenter zahle.
Fahrtenbuchauflage rechtens
Die Ordnungsbehörde glich dann noch das Foto der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Kfz-Halters ab – wurde dadurch aber auch nicht schlauer. Die Frau war nicht eindeutig als Fahrerin feststellbar und stritt zudem ab, mit dem Pkw ihres Mannes den Verkehrsverstoß begangen zu haben. Letztlich wurde daher das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Die Stadt Essen ordnete aber die Führung eines Fahrtenbuchs an, um künftige Verkehrsverstöße mit dem Fahrzeug aufklären zu können.
Das durfte sie, entschied das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 23.09.2025 – 14 K 2411/24). Durch die Angabe der falschen Personalien habe der Kfz-Halter zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert, sondern versucht, durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen hätten sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde erübrigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beantragen.


