Fiktives Zulassungsdatum bei US-Importfahrzeugen rechtmäßig

Zulassungsstellen dürfen bei US-Importautos ein fiktives Erstzulassungsdatum eintragen, wenn das echte unbekannt ist. Laut VG Gelsenkirchen darf die Behörde hier pauschal den 1. Juli des Baujahres nehmen. Händler kann das Geld kosten.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Essener Autohauses, das sich auf den Import gebrauchter Sportwagen aus US-Produktion spezialisiert hatte. Es klagte vor dem VG, weil es mit dem Datum der eingetragenen Erstzulassung eines Importwagens nicht einverstanden war. Die Zulassungsstelle hatte in die Fahrzeugpapiere nicht das von einem Sachverständigen in seinem Gutachten zur Zulassung des Fahrzeugs angenommene Datum eingetragen hat, sondern den 1. Juli des Vorjahres, das auch das Baujahr des Fahrzeugs war. Dagegen klagte das Autohaus, das argumentierte, das von dem Sachverständigen genannte spätere Datum sei das zutreffende.

Diese Klage wies das VG Gelsenkirchen ab (Urteil vom 20.06.2025 – 14 K 120/24). Die Zulassungsstelle dürfe von der Einschätzung des Sachverständigen abweichen, so das Gericht. Dabei dürfe sie auch auf eine Verwaltungsvorschrift zurückgreifen, die vorgibt, wie Zulassungsbescheinigungen auszufüllen sind. Danach trägt die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres ein, wenn dieses bekannt ist, aber der Zeitpunkt der Erstzulassung nicht. Das Sachverständigengutachten für die Fahrzeugzulassung stelle die technische Beschreibung des Fahrzeugs fest. Das Erstzulassungsdatum aber sei kein Teil der technischen Beschreibung, so das VG.

Das Herstellungsdatum biete zwar keinen verlässlichen Anhaltspunkt für das Erstzulassungsdatum, so das VG. Es komme weltweit vor, dass bei Fahrzeugen zwischen Herstellung und Zulassung erhebliche Zeit verginge. Bei Annahme eines fiktiven Datums liege es aber eben "in der Natur der Sache", dass dieses Datum nur zufällig den tatsächlichen Tag der Zulassung treffen könne. Die Mitte des Baujahres als Anhaltspunkt zu nehmen sei daher nicht zu beanstanden. Das gewährleiste eine Gleichbehandlung in allen Sachverhalten. Es sei zur Vereinheitlichung des Zulassungsprozesses hinzunehmen, dass das fiktive Datum oft sehr wahrscheinlich falsch ist.

Das wirtschaftliche Interesse des Autohauses an einer möglichst späten Erstzulassung müsse hinter diesen Gründen der Rechtssicherheit zurückstehen, so das VG.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.06.2025 - 14 K 120/24

Redaktion beck-aktuell, js, 24. Juni 2025.

Mehr zum Thema