VG Freiburg: Stadt Freiburg durfte unerlaubtes Tarotkartenlegen in der Innenstadt untersagen

In Freiburg ist Tarotkartenlegen auf öffentlichen Straßen erlaubnispflichtig. Das Kartenlegen gehöre nicht zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch der Straße und falle auch nicht unter die freigestellten Kunstformen, urteilte das Verwaltungsgericht Freiburg am 09.10.2019 und wies damit die Klage eines Wahrsagers gegen die Verbotsverfügung der Stadt zurück (Az.: 4 K 4965/18).

Kläger trat in Freiburger Innenstadt als Wahrsager auf

Der Kläger hatte – zunächst an einem tragbaren Stand – in der Freiburger Innenstadt regelmäßig Tarotkarten gelegt, ohne hierfür eine Erlaubnis beantragt zu haben. Er gab an, er helfe interessierten Passanten mit den Karten, ihre eigene Intuition sprechen zu lassen. Er zelebriere das Kartenlegen und lasse in seinem langen schwarzen Mantel an seinem Klapptisch mit zwei Hockern eine Schauspielatmosphäre entstehen. Die Stadt untersagte ihm seine Wahrsagertätigkeit.

VG: Tarotkartenlegen auf öffentlichen Straßen ohne Erlaubnis unzulässig

Das Verwaltungsgericht hat nun die dagegen gerichtete Klage zurückgewiesen. Tarotkartenlegen sei auf öffentlichen Straßen in Freiburg ohne Erlaubnis nicht zulässig. Das Kartenlegen gehöre nicht zum – erlaubnisfreien – Gemeingebrauch der Straße, deren Hauptzweck in der Fortbewegung liege. Auch sei der Kläger nicht nach dem Merkblatt der Stadt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen von der Erlaubnispflicht freigestellt.

Tarotkartenlegen keine freigestellte Straßenkunst

Dabei ließ das Gericht im Ergebnis offen, ob die Wahrsagertätigkeit in der konkreten Form, wie sie der Kläger anbietet, von der Kunstfreiheit nach dem Grundgesetz geschützt ist. Das Tarotkartenlegen falle jedenfalls nicht unter die im Merkblatt freigestellte Straßenkunst. Bei Straßenkunst stehe eine besondere Wechselbeziehung zwischen dem künstlerischen Schaffen und der Öffentlichkeit im Vordergrund. Die Bedeutung von Publikum könne sich dazu aus dem Zuschauen oder einer aktiven Beteiligung ergeben. Die reine Gewinnung neuer Kunden oder die Sichtbarkeit einer Tätigkeit als solche, die der Kläger betone, sei nicht ausreichend. Das Tarotkartenlegen erstrebe die Herstellung einer Beziehung zum jeweiligen Kunden, bei der die Beobachtung oder Teilnahme der Öffentlichkeit im Grundsatz sogar störend sei.

Nur darstellende Kunst von Erlaubnispflicht befreit

Überdies habe die Stadt mit ihrem Merkblatt nicht jegliche Straßenkunst von einer Erlaubnispflicht freigestellt, sondern nur darstellende Kunst, die von Passanten eher beiläufig – im Vorübergehen oder kurze Zeit stehenbleibend – angeschaut werden könne. Das Kartenlegen dauere aber bis zu einer Stunde pro Person und solle vom Publikum vor allem deshalb wahrgenommen werden, um weitere Kunden zu werben.

VG Freiburg, Urteil vom 09.10.2019 - 4 K 4965/18

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2019.