VG Freiburg: Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" in Fruchtgummi-Werbung erlaubt

Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" werben. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden. Die Berufung gegen das Urteil vom 10.12.2019 (Az.: 8 K 6149/18) wurde zugelassen.

Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Hinweises

Ein deutscher Süßwarenhersteller produziert Fruchtgummi, das seine bunten Farben durch Pflanzen- und Fruchtextrakte erhält. Auf der Packungsrückseite wirbt er mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe". Ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, die Deklarierung "ohne künstliche Farbstoffe" sei irreführend, weil eine Differenzierung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Das zuständige Amt führte aus, die Bezeichnung "ohne künstliche Farbstoffe" verstoße daher gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung. Das Land Baden-Württemberg versandte dieses Gutachten daraufhin unter Benennung von Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft.

Süßwarenhersteller begehrt Klärung

Im Hinblick darauf erhob der Süßwarenhersteller Klage. Er will die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die Kennzeichnung "ohne künstliche Farbstoffe" nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstößt. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde im Hinblick auf diesen Rechtsstreit vorläufig eingestellt, da die Strafbarkeit von der vom VG zu klärenden Frage abhänge, ob die Bezeichnung "ohne künstliche Farbstoffe" irreführend sei.

VG gibt Klage statt und verneint Irreführung

Das VG hat der Klage des Süßwarenherstellers stattgegeben. Es führt aus, die Kennzeichnung des Produkts mit der Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" verstoße nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung. Sie verletze weder das Irreführungsverbot noch das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Kennzeichnung sei nicht irreführend, so das VG weiter. Denn der durchschnittliche Verbraucher werde sie zutreffend dahingehend verstehen, dass keine chemischen Stoffe eingesetzt wurden, um das bunte Fruchtgummi zu färben. Es sei nicht entscheidend, dass die zur Färbung des Fruchtgummis verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nach der Lebensmittelzusatzverordnung selbst gar nicht als Farbstoffe gelten und rechtlich nicht zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterschieden werde.

Allgemeiner Sprachgebrauch entscheidend

Maßgeblich sei der allgemeine Sprachgebrauch, dem eine solche Unterscheidung nicht fremd sei. So sei der Begriff der "künstlichen Farbstoffe" unter anderem Gegenstand von Presseberichterstattung gewesen, nachdem britische Forscher einen Zusammenhang zwischen Konzentrationsschwierigkeiten bei Kindern und dem Genuss von Süßigkeiten mit bestimmten Farbstoffen gefunden hätten. Im Übrigen werbe der Hersteller auch nicht mit Selbstverständlichkeiten. Der Verzicht auf (künstliche) Farbstoffe sei ein besonderes Leistungsmerkmal des gekennzeichneten Produkts, da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von Farbstoffen sein müssten.

VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2019 - 8 K 6149/18

Redaktion beck-aktuell, 8. Januar 2020.