Schüler wurde nicht an Wunschschule aufgenommen
Der Antragsteller soll auf Empfehlung der Klassenkonferenz im Schuljahr 2019/2020 von der Grundschule auf eine Schule des Gymnasialzweigs wechseln. Er beantragte die Aufnahme auf zwei von ihm konkret benannte Schulen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main. Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten an den von ihm benannten Wunschschulen überstieg, wurde er an einer anderen Schule in Frankfurt am Main aufgenommen.
Kein Anspruch auf Aufnahme in bestimmte Schule
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er geht davon aus, dass er die Merkmale des Schulprofils der von ihm benannten Schulen erfüllt, was zwingend bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sei. Das VG hat den Antrag nun abgelehnt, weil kein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme an den von ihm benannten Gymnasien bestehe. Zwar sei die Wahl des Bildungsgangs – hier des gymnasialen Bildungsgangs – Sache der Eltern. Nach dem Hessischen Schulgesetz sei aber kein Anspruch auf Aufnahme an einer bestimmten Schule gegeben, wenn im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsgangs – wie im vorliegenden Fall – bestehen.
Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen
Auch sei vorliegend die Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme an die von dem Antragsteller gewählte Schule frei von Ermessensfehlern. Dabei ist das VG unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schulplatzvergabe von seiner bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, wonach durch die Vergabe der vorhandenen Schulplätze und die Erschöpfung der Aufnahmekapazität das Recht der Schüler auf Aufnahme in die gewünschte Schule endet.
Aufnahme kann trotz Kapazitätserschöpfung vorzunehmen sein
Das VG betont nunmehr, dass diese Umstände einem Anspruch auf Aufnahme nicht entgegengehalten werden können, wenn offensichtliche Fehler des Auswahlverfahrens bestehen und das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würde. Bei einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung müsse eine überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule – allerdings in den Grenzen der Funktionsfähigkeit – erfolgen. Daher sei der Antragsteller auch nicht auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Kein Auswahlfehler zu erkennen
Im Fall des Antragstellers hat das VG bei seiner Prüfung jedoch keine offenkundigen oder substantiiert vorgetragenen Fehler der Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme an die von dem Antragsteller gewählten Schulen feststellen können. Die im Rahmen der Verteilerkonferenz erfolgte Lenkung des Antragstellers an eine Drittschule sei ordnungsgemäß und willkürfrei erfolgt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.