Abschiebung nach Griechenland: Auch für alleinstehende Frau keine Gefahr

Weil Griechenland ihr Asyl gewährt hatte, durfte eine Frau dorthin abgeschoben werden. Das VG Frankfurt a.M. sieht zwar Defizite im hellenischen Asylsystem, befürchtet aber keine Benachteiligungen für alleinstehende Frauen.Sie werde klarkommen - selbst wenn sie vorerst schwarzarbeiten müsse.

Das VG Frankfurt am Main hat entschieden, dass einer Ausländerin kein Asyl gewährt werden müsse. Die Frau habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihr in Griechenland eine besonders unmenschliche Behandlung drohe und damit das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht ausgehebelt, so das VG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 28.11.2025 – 12 L 4729/25.F.A.)

Im September 2025 begehrte die Frau aus einem Drittstaat vor dem hessischen VG einstweiligen Rechtsschutz. Sie hatte gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland geklagt. Das Frankfurter Gericht lehnte allerdings ab, weil die hellenische Republik ihr bereits Flüchtlingsschutz gewährt habe. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei ihr Antrag daher zu versagen gewesen. Ihre Befürchtung, sie würde in Griechenland einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung - und damit einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK – ausgesetzt sein, konnte das VG nicht überzeugen.

Das Prinzip gegenseitigen Vertrauens

Die 12. Kammer führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zwischen den EU-Mitgliedsstaaten ein Prinzip des gegenseitigen Vertrauens herrsche. Das innereuropäische Asylsystem gehe davon aus, dass alle Mitgliedstaaten nicht nur ihre nationalen Vorschriften EU-rechtskonform auslegten, sondern auch die unionsrechtlichen Grundrechte bzw. allgemeine EU-Rechte proaktiv wahrten.

Daraus folge die widerlegliche Vermutung, dass Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat auch entsprechend (grund-)rechtskonform behandelt würden. Widerlegen könne diese Vermutung nur die Asylbewerberin selbst, und das auch nur unter strengen Voraussetzungen. Die Gerichte seien nicht gehalten, von Amts wegen zu ermitteln.

Diese Grundsätze ließen sich, so das VG Frankfurt a.M., von Asylbewerbern auch auf anerkannte Flüchtlinge übertragen. Das erforderliche Mindestmaß an Schwere sei dabei erst erreicht, wenn Betroffene nach ihrer Abschiebung ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern könnten, kein Obdach fänden oder ihnen Zugang zu medizinischer Basisbehandlung verwehrt würde. Die Argumente der alleinstehenden Frau, die sich offenbar vornehmlich auf die Gefahr von Benachteiligungen und sexuellen Übergriffe in den Unterkünften berufen hatte, fanden vor diesem Hintergrund kein Gehör.

Schwierig, aber nicht schwierig genug

Das Asylsystem der Hellenischen Republik weise zwar – so die Kammer – erhebliche Defizite auf. Unzumutbar sei es indes noch nicht. Es gebe zwar erhebliche Schwierigkeiten, wenn es darum geht, staatliche Dokumente und Registrierungen zu erhalten; eine existenzielle Not im Hinblick auf Unterkunft, Verpflegung oder Hygiene aber drohe nicht. Das gelte für weibliche und männliche Schutzberechtigte gleichermaßen.

In den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr müsse man sich auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen verweisen lassen. Zur Deckung der Bedürfnisse sei auch in Griechenland auf Erwerbseinkommen zu verweisen, das jedenfalls in der Übergangszeit auch in der „Schattenwirtschaft“ erzielt werden könne.

Keine besondere Gefahr für Frauen

Frauen seien dabei allein aufgrund ihres Geschlechts noch nicht besonders vulnerabel, wie die Frankfurter Richter betonten. So sei nicht ersichtlich, dass Frauen aus physiologischen Gründen von vornherein schlechter mit den bevorstehenden widrigen Umständen umgehen könnten oder schneller in extreme Not gerieten. Die Befürchtung drohender sexueller Übergriffe sei weder substantiiert dargelegt worden noch anderweitig erkennbar. Die Antragstellerin sei überdies nicht gehalten, eine informelle Unterkunft in der „Community ihrer Staatsangehörigen“ zu suchen – sie könne sich stattdessen an Hilfsorganisationen wenden.

Einschlägige Projekte wie „Night Shelter for the Homeless“ von Medicins du Monde würden etwa zu jeder Zeit elf Plätze für Frauen vorhalten und auch entsprechende Aufenthaltszentren betreiben. Ähnlich liege es bei den Hilfsangeboten des National Centre for Social Solidarity (NCSS). Darüber könne sie sich – auch im Vorfeld ihrer Abschiebung – bereits frei im Internet informieren.

Arbeit ist möglich – auch schwarz

Überdies gehe die Kammer davon aus, dass die Frau ihren Lebensunterhalt durch eigenes Erwerbseinkommen gestalten könne. Die griechische Wirtschaft habe sich inzwischen erholt und verzeichne wieder Anstiege im Bruttoinlandsprodukt. Außerdem gebe es Indizien für einen Bedarf an ausländischen Arbeitskräften. So betreibe der Staat Anwerbungsprogramme und Programme zur Umwandlung von illegaler in legale Arbeit. Auch der herrschende Arbeitskräftemangel mit nicht weniger als 400.000 offenen Stellen zu Beginn jedes zweiten Quartals spreche für mögliche Erwerbstätigkeiten.

Jedenfalls bis zu einer offiziellen Beschäftigung sei es außerdem zumutbar, Tätigkeiten in der „Schattenwirtschaft“ nachzugehen. Die griechischen Behörden würden in solchen Fällen (bisher) lediglich gegen die jeweiligen Arbeitgeber vorgehen, nicht jedoch gegen Arbeitnehmer.

Helios+ hilft

Zuletzt merkte die Kammer an, dass die Antragstellerin auch berechtigt wäre, Leistungen des europäischen Flüchtlingsprogramms Helios+ zu beziehen. Das aus EU-Mitteln finanzierte Programm setze sich dafür ein, in Griechenland lebende Schutzberechtigte zu stärken. Es sei gerade für den Fall konzipiert worden, Personen die Rückkehr nach Griechenland zu erleichtern, wenn sie nach der Asylgewährung weitergezogen waren.

Helios+ biete für bis zu vier Monate ein Überbrückungsprogramm an – darunter mit einer Abholung am vereinbarten Flughafen und einer Grundversorgung mit Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung.

Im Ergebnis hielt die Kammer fest, dass das griechische Asylsystem zwar erhebliche Defizite, jedoch aufgrund der verbesserten Arbeitsmarktlage – und wohl auch wegen des karitativen Angebots vor Ort – auch für alleinstehende Rückkehrerinnen noch keine systemischen Mängel aufweise. 

VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.11.2025 - 12 L 4728/25.F.A

Redaktion beck-aktuell, tbh, 16. Dezember 2025.

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