VG Frankfurt am Main: Aktuell keine Untersagung für Mai geplanter Hauptversammlung einer Bank

Der Antrag eines Aktionärs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf Verpflichtung der Stadt Frankfurt am Main zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung gegenüber einer Bank bleibt erfolglos. Der Mann wollte mit dieser wegen der COVID-19-Pandemie die Durchführung der für Mai 2020 geplanten Hauptversammlung der Bank sofort vollziehbar untersagen lassen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2020 hervor (Az.: 5 L 744/20.F).

Endgültige Entscheidung über Hauptversammlung noch gar nicht getroffen

Das Gericht betonte, dass das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einschätzt und nach dessen "Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Veranstaltungen" der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist. Der Antragsteller habe aber schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene bei unveränderter Risikobewertung der COVID-19-Pandemie ihre Hauptversammlung im Mai 2020 durchführen und dass die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen und Anordnungen treffen werde. Im Gegenteil habe die beigeladene Bank im Vorfeld des gerichtlichen Eilverfahrens gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass die Lage selbstverständlich sehr genau beobachtet würde und Entscheidungen über die Hauptversammlung zu gegebener Zeit getroffen sowie kommuniziert würden.

Infektionsschutzgesetz dient nicht der Verfolgung von Aktionärsinteressen

Soweit der Antragsteller schriftsätzlich betone, dass er bereits in der Vergangenheit als "kritischer Aktionär" an den Hauptversammlungen der Beigeladenen teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen als Kläger und Nebenintervenient angefochten habe, diene ein auf das Infektionsschutzgesetz gestützter Eilantrag nicht der Verfolgung von Aktionärsinteressen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.03.2020 - 5 L 744/20.F

Redaktion beck-aktuell, 27. März 2020.