Proteste vor geschlossener Moschee: Auch Gebete können eine Versammlung sein

Der Protest vor der geschlossenen Imam-Ali-Moschee in Frankfurt Rödelheim darf vorerst weitergehen. Das VG Frankfurt a. M. hat die Mahnwachen, Kundgebungen und gemeinsamen Gebete als Versammlungen eingeordnet – der religiöse Charakter schade nicht unbedingt.

Ist eine Veranstaltung nicht ausschließlich auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ausgerichtet, ist für die Einordnung als Versammlung nach ihrem Gesamtgepräge zu entscheiden. In Anwendung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stellte das VG Frankfurt a. M. nun klar: Auch symbolische, religiöse Praktiken können eine Versammlung sein. Entscheidend ist der Kontext (Beschluss vom 12.02.2026 – 5 L 661/25.F).

Im Juni 2024 wurde das Zentrum der Islamischen Kultur e. V. (ZIK) vom Bundesinnenministerium verboten. Das Verbot traf auch die Imam-Ali-Moschee im Frankfurter Stadtteil Rödelheim, die als Teilorganisation beschlagnahmt und eingezogen wurde. Während das Hauptsacheverfahren noch am BVerwG anhängig ist, fanden sich nun regelmäßig Gläubige vor der geschlossenen Moschee ein – das Motto: "Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee".

Sowohl der Gehweg als auch die Fahrbahn der Eschborner Landstraße sind seit Juli 2024 regelmäßig blockiert – die ehemaligen Gemeindemitglieder treffen sich zum Gebet und für den gemeinsamen Protest in einem eigens aufgestellten Pavillon, bei dem zuweilen auch religiöse Reden gehalten werden. Die Stadt sah darin ein "Alibi-Verhalten", mit dem das Verbot rechtswidrig umgangen werden sollte, die Demonstrierenden beriefen sich hingegen neben der Religionsfreiheit vor allem auf das Versammlungsrecht. Ende 2025 zeigten die Verantwortlichen ihre geplanten Versammlungen im Jahr 2026 bei der Stadt an. Die Mahnwachen sollten weiterhin jeden Donnerstagabend und Freitagnachmittag stattfinden. Im Februar 2026 erging dann die Untersagung: Die Stadt erkenne nicht an, dass es sich hier um eine gesetzlich geschützte Versammlung handele und ordne auch die sofortige Vollziehung an.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem VG Frankfurt a. M. hatte nun Erfolg. Der symbolische Charakter der Veranstaltung stehe einer Einordnung als Versammlung nicht unbedingt entgegen, entschied das Frankfurter Gericht.

Versammlung ist mehr als nur ein Label

Die Stadt hatte zur Begründung Beobachtungen der Polizei ausgewertet. Demnach sei nur etwa 8% des Geschehens auf der Eschborner Landstraße als meinungsbildende Veranstaltung einzustufen, der Rest entfalle auf rituellgottesdienstliche Handlungen. Damit liege keine Versammlung im Sinne der hessischen Gesetze vor. Redebeiträge seien gänzlich in den Hintergrund gerückt und stellten ihrerseits meist nur religiöse Morallehren dar – typisch für Predigten in Gottesdiensten.

Die 5. Kammer widersprach dieser nüchternen Quotierung. In der Tat sei eine Veranstaltung nur dann eine Versammlung, wenn sie als Erörterung oder Kundgebung auf eine gewisse Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei. Ob das wiederum der Fall ist, richte sich aber nicht nach einer strikten Trennung zwischen politischem und nicht-politischem Verhalten, sondern nach dem "Gesamtgepräge" der Veranstaltung. Insofern habe das Ordnungsamt den verfassungsrechtlichen Schutzbereich zu eng ausgelegt.

Der Kontext entscheidet: Gottesdienst als Meinungsäußerung

So könne es durchaus sein, dass auch rituellreligiöse Handlungen als Protestform von der Versammlungsfreiheit geschützt seien. Dabei zog die Kammer entscheidend den Kontext des Protests heran: Die Proteste stünden eindeutig im Zusammenhang mit dem Verbot des ZIK – einer behördlichen Entscheidung, über die das BVerwG noch nicht entschieden habe. Die Gemeindemitglieder drückten vor diesem Hintergrund performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens weiter nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt sei.

Die Art und Weise, wie diese Botschaft öffentlich vermittelt werden sollte, könne grundsätzlich frei gewählt werden. Symbolische religiöse Praktiken gehörten dabei bereits für sich genommen zum Kreis der geschützten Meinungskundgaben. Auf die Selbstbeschreibung der Veranstaltung als Versammlung komme es daher gar nicht entscheidend an.

Es komme, so die Kammer, hier gar nicht darauf an, ob meinungsbildende Elemente quantitativ überwögen. Die religiösen Praktiken seien in diesem Einzelfall selbst solche meinungsbildenden Elemente. Zudem habe das Ordnungsamt hier nicht über alle zukünftigen Versammlungen entscheiden dürfen. Anhand der bisherigen Lage lasse sich keine zuverlässige Prognose darüber stellen, dass im Jahr 2026 rechtswidrige Versammlungen vor der Imam-Ali-Moschee durchgeführt würden. Das VG zweifelte überdies bereits daran, ob es für derartige Verbote eine Rechtsgrundlage gebe – das Hessische Versammlungsfreiheitsgesetz sehe eine solche Befugnis jedenfalls nicht vor.

Vorerst muss der Verkehr an der Eschborner Landstraße damit weiterhin umgeleitet werden. Die Stadt hat gegen den Beschluss unterdessen Beschwerde zum VGH Kassel eingelegt. Ordnungsamtsleiter Holger Habich monierte gegenüber dem Hessischen Rundfunk, man müsse nur "Versammlung rufen" und könne dann "auf Frankfurts Straßen alles machen". 

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.02.2026 - 5 L 661/26.F

Redaktion beck-aktuell, tbh, 16. Februar 2026.

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