Gefährliche Mischlinge: Auf Jimmys DNA kommt es nicht an
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Ein verwaltungsinternes Rundschreiben hat vor dem VG Frankfurt a. M. für Verwirrung gesorgt. Demnach sollen Mischlingshunde als gefährlich gelten, wenn sie mindestens 25% Listenhund-DNA in sich tragen. Der VGH Kassel stellt allerdings nur auf das Äußere ab. Das VG verlangte klare Regeln.

Für die Beurteilung der Gefährlichkeit von Mischlingshunden muss die entscheidende Behörde das äußere Erscheinungsbild durch Sachverständige begutachten lassen. Das VG Frankfurt a. M. hat diese Linie des Hessischen VGH nun in einem Urteil bekräftigt. Aufgrund eines Rundschreibens des Hessischen Innenministeriums hatten die Behörden zuvor auf die DNA eines Mischlings abgestellt und so für Verwirrung gesorgt (Urteil vom 04.11.2025 – 5 K 4461/24).

Auf dem Papier ist Rüde Jimmy eine "Old English Bulldogge". Nach seiner Anmeldung zur Hundesteuer holte die Ordnungsbehörde jedoch ein DNA-Gutachten ein, das vermeintlich sein wahres Wesen zutage brachte. Jimmy sei demnach ein "American Staffordshire Terrier – American Bulldog Mischling". Ersterer stecke zwar nur zu 2% in ihm, der American Bulldog hingegen finde sich in 28% seines Erbguts, was auf seine Ur-Großelterngeneration zurückgehe. Genug für die Behörde, ihn als gefährlichen Hund einzustufen.

Sie berief sich dabei auf ein Rundschreiben des Hessischen Innenministeriums vom Juni 2024, wonach die Gefährlichkeitsvermutung der HundeVO nicht mehr auf die Phänotypik, sondern auf die DNA des Hundes gestützt werden solle. Ab 25% handele es sich danach um einen gefährlichen Hund, eine Einschätzung, die modernen wissenschaftlichen Standards entspreche. Zumal der Phänotyp nichts über Beißverhalten, Beutetrieb oder Reizbarkeit des Tieres aussage.

Der Eigentümer setzte sich hiergegen nun zur Wehr und verwies auf gegenläufige Rechtsprechung des VGH Kassel. Das VG Frankfurt a. M. schloss sich dem nun an.

Kriterien stehen eigentlich fest

So habe der VGH bereits 2006 entschieden, dass bei Mischlingshunden "objektive Anhaltspunkte" für eine Gefährlichkeit sprechen müssten. Ungefährlich sei ein Hund ab der Enkel-Generation (sogenannte F2-Generation) dann, wenn er vom Erbteil seines Vorfahren "nicht mehr erkennbar beeinflusst" werde. Dabei komme es wiederum darauf an, ob die Merkmale "in der äußeren Gestalt" in Erscheinung träten. Bei nur entfernt verwandten Mischlingen müsse die Behörde diese Prägung durch ein Sachverständigengutachten belegen.

Die 5. Kammer des VG teile diese Auffassung und untermauerte sie mit einer Durchführungsverordnung zur HundeVO, die das Innenministerium im November 2014 selbst erlassen hatte (VVHundeVO) und die nach einer Verlängerung noch bis zum 31. Dezember 2025 gilt. Sie besagt, dass es bei Mischlingen ebenso nicht auf den Verwandtschaftsgrad, sondern auf eine Beurteilung der Prägung anhand des äußeren Erscheinungsbildes ankommt.

Rundschreiben gibt Rätsel auf

Warum das Innenministerium während der Geltungsdauer der VVHundeVO nun ein gegenläufiges Rundschreiben an die Behörden gegeben hatte, könne die Kammer nicht nachvollziehen. Die behaupteten Änderungen der Sachlage seien zu vage und unsubstantiiert, um nun auf eine Signifikanz von DNA-Analysen umzuschwenken. An der Qualität des Gutachtens zweifele sie zwar nicht, sehr wohl aber an der Verknüpfung mit der Rechtsfolge aus der HundeVO. Die behauptete Schwelle von 25% sei außerdem "nicht im Ansatz nachvollziehbar". Die Zahl erscheine willkürlich, jedenfalls sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, von der vom VGH festgestellten behördlichen Beweislast abzuweichen.

Auch die Gesetzesgrundlage der HundeVO, § 71a Abs. 1 S. 2 HSOG werde vom VGH im Hinblick auf eine Phänotyp-Beurteilung ausgelegt. Es sei damit Sache des Landesgesetzgebers, die Genetik als maßgebliches Kriterium voranzustellen. Das wiederum würde stark von den Regelungen in anderen Bundesländern abweichen; so würden die Vorschriften in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen ebenso auf die Phänotypik als maßgebliches Beurteilungskriterium bei Mischlingen abstellen.

Eine Frage der Gleichheit

In dieser widersprüchlichen Erlasslage erkannte die Kammer einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Da das Rundschreiben nur verwaltungsintern sei, würde Betroffenen erst im Verlauf des Verfahrens klar werden, dass sich die Praxis hier geändert habe. Eine mangelnde Transparenz, die das faire Verwaltungsverfahren behindere.

Überhaupt sei es für Rechtsanwender nicht mehr überschaubar, welche Regel nun anzuwenden sei: Jene aus dem Rundschreiben, oder die VVHundeVO, die ihrerseits im Staatsanzeiger veröffentlicht sei und weiterhin gelte.

Im Ergebnis müsse das Rundschreiben hier ohne Belang bleiben. Jimmy muss nun also nicht durch seine DNA, sondern durch sein Äußeres überzeugen.

VG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.11.2025 - 5 K 4461/24.F

Redaktion beck-aktuell, tbh, 5. Dezember 2025.

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