Musik- und Tanzveranstaltung im Vordergrund
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff fielen wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienten oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht seien. Zwar enthalte der "Union Move" Elemente, die auf eine Meinungskundgabe zielten - so solle laut Veranstalter für die Anerkennung elektronischer Musikkultur als immaterielles Kulturerbe der UNESCO, für die Gleichstellung mit anderen Kulturformen, für einen gesetzlichen Feiertag für die elektronische Musik- und Tanzkultur in NRW am 16. Juli und für bundeseinheitliche Verfahren zur Anmeldung und Durchführung solcher Veranstaltungen demonstriert werden. Insgesamt stünden aber Elemente einer Musik- und Tanzveranstaltung im Vordergrund.
Auch Vermarktung entspricht der eines typischen Festivals
Aus Sicht eines außenstehenden Betrachters würden überwiegend Künstlerinnen und Künstler wahrzunehmen sein, die auf Musiktrucks, sogenannten "Floats", elektronische Musik spielten, und Besucherinnen und Besucher, die rund um das "Float" dazu tanzten. Dagegen würden die geplanten Kundgebungen nur eine deutlich untergeordnete Rolle einnehmen. Zudem entspreche die Vermarktung der Veranstaltung überwiegend der eines typischen Festivals ohne öffentliche Meinungskundgaben. Dies dürfte dazu führen, dass auch die überwiegende Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer lediglich in der Vorstellung an dem "Union Move" teilnehmen werde, bei elektronischer Musik zu feiern. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.