VG Düsseldorf: Ratinger Bürgermeister erfolglos in Streit um satirischen Videoclip des Personalrats

Der Bürgermeister der Stadt Ratingen ist mit seinem Vorgehen gegen einen satirischen Videoclip, den der Personalrat während einer Personalversammlung gezeigt hatte, gescheitert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte seinen Antrag auf Feststellung eines Verstoßes gegen das personalvertretungsrechtliche Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit als unzulässig ab (Beschluss vom 18.02.2019, Az.: 40 K 1965/18.PVL).

Personalrat zeigte satirische Videoclips zur Verwaltungsarbeit

Der Personalrat der Stadt Ratingen führte seit 2012 - zuletzt im November 2018 - während der alljährlichen Personalversammlung Videoclips vor, die aktuelle Themen aus der Verwaltung der Stadt zum Gegenstand haben. Auch während der Personalversammlung im November 2017 zeigte er solche Videoclips, die die Arbeit in der städtischen Verwaltung satirisch überzeichnen.

Bürgermeister rügte Verunglimpfung und sah Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt

Der Bürgermeister sieht in einem dieser Videoclips, der an einen Werbespot der Sparkasse aus dem Jahr 2012 angelehnt ist, eine Verunglimpfung sowie eine Achtungs- und Ehrherabsetzung des Verwaltungsvorstands. Er begehrte vor dem VG die Feststellung, dass der Videoclip gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 und 2 Landespersonalvertretungsgesetz NRW) verstößt, das im Umgang zwischen Dienststellenleitung und Personalrat gilt.

Personalrat: Hinzunehmende satirische Auseinandersetzung mit Verwaltungsarbeit

Der Personalrat hält den Videoclip für eine hinzunehmende satirische Auseinandersetzung mit einer damals aktuellen Situation in der Stadtverwaltung. Den Videoclip werde er aber nicht weiter einsetzen oder vorführen.

VG: Antrag bereits unzulässig

Das VG hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Da der 2017 gezeigte Film nicht mehr eingesetzt werde, dürfe das Gericht gar nicht prüfen, ob er das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletze oder nicht. Da jedes Jahr andere Filme gezeigt würden, brächte eine Entscheidung über den Film von 2017 auch keine Klarheit darüber, ob künftige Filme zulässig seien oder nicht.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2019 - 40 K 1965/18

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2019.