VG Düsseldorf: Zeitsoldat muss nach Kriegsdienstverweigerung Ausbildungsgeld für Medizinstudium zurückzahlen

Die Bundesrepublik Deutschland hat einen ehemaligen Zeitsoldaten, der während seiner Dienstzeit ein Medizinstudium absolviert hat und infolge Kriegsdienstverweigerung vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen worden ist, zu Recht dazu verpflichtet, ihm gewährtes Ausbildungsgeld sowie Kosten der Fachausbildung in Höhe von insgesamt etwa 57.000 Euro zu erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14.01.2020 entschieden und damit die Klage des ehemaligen Soldaten im Wesentlichen abgewiesen (Az.: 10 K 15016/16).

VG: Bundeswehr darf erlangten Vorteil abschöpfen

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Bundeswehr sei im Fall eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers berechtigt, durch Rückforderungsbescheid den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger dadurch erlangt habe, dass er während seines Studiums nicht selbst für seinen Lebensunterhalt habe aufkommen müssen. Die Bundesrepublik Deutschland hatte ihm nämlich für die Dauer seiner Beurlaubung zum Studium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ein sogenanntes Ausbildungsgeld gewährt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Ermittlung der vom Kläger ersparten Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel typisierend und pauschalierend auf die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks zum durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung zurückgegriffen habe.

Zur Vermeidung besonderer Härte nur anteilige Rückforderung

Indem die Bundeswehrverwaltung darauf verzichtet habe, das Ausbildungsgeld in voller Höhe zurückzufordern, und den Erstattungsbetrag auf die ersparten Aufwendungen begrenzt habe, habe sie zugleich berücksichtigt, dass die Erstattung den Betroffenen nicht von der Kriegsdienstverweigerung abschrecken dürfe, was eine besondere Härte darstellen würde. Die Beklagte habe vom Kläger darüber hinaus auch zu Recht die Kosten der von ihm bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurückgefordert, soweit er diese bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr noch nicht “abgedient“ habe. Ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig sei der Rückforderungsbescheid lediglich insoweit, als die Bundeswehrverwaltung eine Stundung oder Ratenzahlung des Erstattungsbetrages mit unzureichender Begründung abgelehnt habe.

VG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2020 - 10 K 15016/16

Redaktion beck-aktuell, 14. Januar 2020.