Kommissarin wird nicht befördert: Kein Karriere-Boost durch missbräuchlichen Geschlechtseintrag
© Christoph Hardt / Geisler-Fotopress

Um im Polizeidienst schneller befördert zu werden, einfach den Geschlechtseintrag in "weiblich" ändern und von der Frauenförderung profitieren? Keine zielführende Idee, wie das VG Düsseldorf im Fall einer Polizeikommissarin zeigt.

Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich nur hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat die 2. Kammer des VG Düsseldorf mit drei Beschlüssen entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt (Az.: 2 L 3912/252 L 4140/25 und 2 L 134/26). Ihr Ansinnen, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen, blieben damit erfolglos.

Ein Artikel im behördlichen Intranet befasste sich mit dem vorausgegangenen Beförderungsdurchgang. Aufgeführt war unter anderem eine Beamtin, die nach einer Änderung des Geschlechtseintrags zeitnah befördert worden war. Ein Polizeikommissar soll nach dem Lesen dieses Artikels – so sagten es Kollegen – angekündigt haben: "Das mache ich auch." Tatsächlich ließ er seinen Geschlechtseintrag wenig später in "weiblich" ändern. Einer Kollegin gab die frisch gebackene Kommissarin indes zu verstehen: "Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar". Auch wolle sie im kommenden Jahr als Mann heiraten, äußerte sie gegenüber einem Kollegen. Vorher aber knalle es "bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten".

Wegen dieser Vorkommnisse, die die Kommissarin nicht bestritten hat, wurde gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses wiederum nahm das Polizeipräsidium zum Anlass für seine Entscheidung, die Polizistin bei der Beförderungsauswahl außen vor zu lassen. Diese sei für ein Beförderungsamt wohl eher nicht geeignet.

Gezielte Provokation der Kollegen

Das VG findet an der Entscheidung des Polizeipräsidiums nichts zu bemängeln. Die Kommissarin werde der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht, die ihr Beruf erforderten. Ihre Äußerungen gegenüber den Kollegen ließen darauf schließen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt habe ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.

Sie wolle sich mithin auf Kosten ihrer Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung verschaffen. Das VG wertet das als Dienstpflichtverletzung. Das Verhalten der Kommissarin wirke unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis. Es sei geeignet, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.

Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt habe, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung sei unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig, da noch Beschwerde zum OVG Münster eingelegt werden kann.

VG Düsseldorf -

Redaktion beck-aktuell, bw, 23. Februar 2026.

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