Eine Rechtsanwältin, die inzwischen im Justiziariat einer Körperschaft des öffentlichen Rechts angestellt ist, hatte für die Übermittlung elektronischer Dokumente das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einrichten lassen. Nachdem das Versorgungswerk der Frau erstmalig im Jahr 2024 mehrere Schreiben sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Beiträgen per beA übermittelt hatte, reichte diese Klage vor dem VG Düsseldorf ein. Sie rügte, dass die Bescheide ihr über das beA nicht wirksam zugestellt werden könnten. Denn sie sei nicht als niedergelassene Anwältin tätig, sondern befinde sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und nutze in diesem das beA nicht für sich.
Das VG folgte der Argumentation der Rechtsanwältin nicht und wies die Klage ab (Urteil vom 18.03.2026, Az. 20 K 3557/25). Die Zugangseröffnung des beA gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG NRW sei der Rechtsanwältin jedenfalls in Bezug auf solche Kommunikation zuzurechnen, die einen Bezug zu ihrer anwaltlichen Zulassung aufweise. Dies sei bei den Bescheiden des Versorgungswerkes der Fall.
Solange die Rechtsanwältin an ihrer Zulassung festhalte, sei sie berufsrechtlich zumindest zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Dabei sei unerheblich, ob sie der anwaltlichen Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin oder innerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgehe sowie ob sie das beA für sich nutze oder nicht. Die Rechtsanwältin kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragen.


