Erhält die Staatsanwaltschaft eine Presseanfrage zu einem laufenden Ermittlungsverfahren, kann eine einfache Weiterleitung sämtlicher Fragen die Pressefreiheit des fragenden Mediums verletzen. Der Grundsatz der Waffengleichheit im Strafverfahren gebietet keine bedingungslose Information der Verteidigung, sondern eine Abwägung seitens der Staatsanwaltschaft. Das gilt insbesondere, wenn die Staatsanwaltschaft die Beantwortung der konkreten Frage gar nicht beabsichtigt. Im Fall einer Presseanfrage des Tagesspiegels zu den Verleumdungsvorwürfen gegen Ex-Wirtschaftsminister Robert Habeck wurden diese Grundsätze verletzt, wie das VG Dresden urteilte (Urteil vom 04.11.2025 – 2 K 2549/25).
Als im Juni 2025 gegen den Ex-Wirtschaftsminister Robert Habeck wegen mutmaßlicher Verleumdung von Sarah Wagenknecht und dem BSW ermittelt wurde, ging bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Dresden eine Presseanfrage ein. Der Tagesspiegel fragte erstens, ob der StA die Entscheidung des Bundestages zu Habecks abgelehnter Immunitätsaufhebung vorlagen und inwieweit anhand dessen die Ermittlungen weitergeführt würden. Er wollte außerdem wissen, welche Maßnahmen die StA bisher ergriffen habe und wie sich eine abgelehnte Genehmigung eines Strafverfahrens seitens des Bundestages auf die Ermittlungsarbeit auswirken würde. Zudem fragte er danach, welcher Rechtsanwalt Robert Habeck in der Sache vertrete.
WG: Presseanfrage
Die Staatsanwaltschaft beantwortete die ersten Fragen selbst, aus Datenschutzgründen könne sie den Namen des Verteidigers indes nicht ohne Weiteres mitteilen. Deshalb habe sie die Anfrage - als E-Mail in Gänze mit dem Journalisten als Absender - an die Verteidigung weitergeleitet, so dass diese nun entscheiden möge, ob sie mit dem Tagesspiegel in Kontakt treten wolle.
Der Journalist sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Er selbst hätte entscheiden müssen, ob und inwieweit die Verteidigung mit seinen Anfragen konfrontiert werde, die Staatsanwaltschaft dürfe das an seiner statt nicht einfach übernehmen. Auf seine Rüge hin zeigte sich die StA standhaft: Aus Gründen der "Waffengleichheit" im Strafverfahren sei eine Information der Verteidigung in diesem Falle nötig gewesen, damit Habeck nicht zum bloßen "Objekt des Verfahrens" gemacht werde. Zwar würden Anfragen grundsätzlich nicht weitergeleitet, Ausnahmen gebe es aber gemäß § 4 SächsPresseG, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung, den Persönlichkeitsschutz oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstünden. Auf seine Klage hin gab das VG Dresden nun dem Journalisten Recht.
Vertraulichkeit ist Teil der Pressefreiheit
Das VG entschied, dass die Weiterleitung der E-Mail den Journalisten in seiner Pressefreiheit verletzt habe. Zu dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gehörten auch all jene Tätigkeiten, die zur Funktion der Presse beitrügen – und damit auch Recherche und Redaktion. Das Recht, Auskünfte von Behörden zu verlangen, stamme unmittelbar aus dieser grundrechtlichen Garantie und gehe gleichzeitig mit einem Recht auf Vertraulichkeit einher. Erst dadurch sei gesichert, dass Recherchen nicht verfrüht offengelegt und die Arbeit von Journalistinnen und Journalisten dadurch beeinträchtigt werde.
In diesen Schutzbereich habe die StA hier eingegriffen. Auch ohne, dass der Journalist hier konkrete Nachteile darlegen musste, sei eine Beeinträchtigung seiner journalistischen Arbeit nicht auszuschließen gewesen. Eine verfrühte Offenlegung könne etwa eine abschreckende Wirkung haben, die ihn im Ergebnis an sensiblen und kritischen Recherchen hindere.
Waffengleichheit ist Abwägungssache
Das Argument der Staatsanwaltschaft, sie sei zu einer Anhörung von Habecks Verteidigung sogar verpflichtet gewesen, ließ die 2. Kammer nicht gelten. Eine grundsätzliche Pflicht zur Anhörung der betroffenen Verteidigung bringe der Auskunftsanspruch per se schon nicht mit. Die Pressefreiheit dürfe insoweit nicht über das Verfahrensrecht entwertet werden. Dazu sei die Pressefreiheit zu gewichtig, wie das VG betonte. Die Staatsanwaltschaft sei stattdessen gehalten gewesen, den Anspruch auf ungehinderte Information der Presse mit entgegenstehenden Interessen abzuwägen.
Auch das Gebot der Waffengleichheit im Strafverfahren gereichte der Staatsanwaltschaft hier nicht zum Vorteil. Es sei zwar zutreffend, dass Beschuldigte im Sinne eines fairen Verfahrens unter Umständen vor den Medien von strafbehördlichen Maßnahmen Kenntnis haben müssten. Im Falle von Presseanfragen müsse die Verteidigung durchaus über eine sie betreffende Auskunft durch die Staatsanwaltschaft informiert werden. Die Weiterleitung der E-Mail in Gänze sei dafür aber nicht erforderlich gewesen.
Weiterleitung war zu viel
Die Kammer betonte, dass ein solcher Wissensvorsprung nicht grundsätzlich ausgeglichen werden müsse, sondern nur dann, wenn die Waffengleichheit es auch wirklich gebiete, um einen gleichmäßigen Einfluss von Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu gewährleisten. Auch insoweit habe die Staatsanwaltschaft abwägen müssen. Jedenfalls zur Frage der Aufhebung der Immunität – die öffentlich hinlänglich bekannt gewesen sei – habe die StA die Verteidigung gar nicht anhören müssen. Ähnliches gelte für die Detailfragen zur Ermittlungsarbeit.
In ihren Antworten hatte die Staatsanwaltschaft indes Angaben dazu gemacht, wie auf eine Ablehnung der Immunitätsaufhebung reagiert werden würde. Sie habe erklärt, in diesem Fall den Vorwurf der üblen Nachrede fallen zu lassen, nicht aber die Vorwürfe der Verleumdung. Das wiederum sei, so die Kammer, eine Information gewesen, die der Verteidigung habe zukommen müssen. Eine Weiterleitung des gesamten Fragenkatalogs sei dafür aber nicht erforderlich gewesen. Eine Übermittlung nur des Antwortentwurfs hätte ausgereicht.
StA ist keine Kontaktbörse
Ähnliches gelte für die Frage nach dem Namen des Verteidigers: Sofern die StA gar nicht beabsichtigt habe, die Frage zu beantworten, sei die Waffengleichheit nicht betroffen und somit eine Weiterleitung der Frage an sich nicht erforderlich gewesen. Sei eine Antwort aber geplant gewesen, so habe die StA ihre Auskunftspflicht überspannt.
Es sei zwar durchaus denkbar, dass die Verteidigung ihre Einwilligung davon abhängig mache, ob nun eine Boulevard- oder Tageszeitung anfrage. Eine solche Unterscheidung zwischen "guter" und "schlechter" Presse dürfe bei der Entscheidung der StA über die Anhörung indes keine Rolle spielen. Sie habe ungeachtet dessen mit den Interessen der Verteidigung abwägen müssen.
Dass die Staatsanwaltschaft es nach der Weiterleitung der Verteidigung überlassen habe, ob sie mit dem Tagesspiegel in Kontakt treten wolle, verlasse den Rahmen der Auskunftspflicht nach dem SächsPresseG. Es sei – so die Kammer - nicht Sache der Behörde, eine zusätzliche Informationsquelle für die Presse zu schaffen.


