VG Darmstadt: Nur unregelmäßig schießender Schütze muss Waffen abgeben

Dem Mitglied eines Schießsportvereins dürfen seine Waffenbesitzkarten entzogen werden, wenn es nicht nachgewiesen hat, dass er mit Waffen der in den Besitzkarten ausgewiesenen Art im Jahr wenigsten 18 Mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen betrieben hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden (Urteil vom 27.06.2019, Az.: 5 K 1357/16.DA).

Belege für regelmäßige Ausübung des Schießsports gefordert

Die Behörde hatte den Widerruf von Waffenbesitzkarten ausgesprochen, die einem Sportschützen im Jahr 1990 beziehungsweise 2004 für insgesamt acht Waffen (sechs Kurzwaffen, eine Repetierflinte und ein Wechselsystem) ausgestellt worden waren. Sie hatte den Kläger zuvor aufgefordert, den Fortbestand eines "waffenrechtlichen Bedürfnisses" für den Besitz seiner Waffen im Hinblick auf die regelmäßige Ausübung des Schießsports zu belegen. Der Kläger legte daraufhin verschiedene Bescheinigungen vor, wonach er in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig als Schießleiter tätig geworden sei, regelmäßig am Training teilgenommen habe und durchschnittlich an vier Tagen in der Woche in der Schießanlage tätig gewesen sei.

Behörde hielt "waffenrechtliches Bedürfnis" für nicht nachgewiesen

Die zuständige Aufsichtsbehörde des Landkreises Offenbach widerrief daraufhin die vorgenannten Waffenbesitzkarten mit der Begründung, der Kläger habe das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis als aktiver Sportschütze nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. In seiner Entscheidung weist das Gericht darauf hin, dass nach § 4 Abs. 1 Waffengesetz ein Erlaubnisinhaber unter anderem ein Bedürfnis für den konkreten Waffenbesitz nachweisen müsse und das Fortbestehen dieses waffenrechtlichen Bedürfnisses auf Nachfrage der Behörde jederzeit nachzuweisen sei. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Zwar sei dieser Mitglied eines Schützenvereins, der einem anerkannten Schießsportverband angehöre. Allein daraus ergebe sich aber noch nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis als Sportschütze.

Schießsport muss regelmäßig betrieben werden

Unter dem Eindruck des Amoklaufs von Winnenden am 11.03.2009 sei das Waffengesetz entsprechend geändert worden, sodass kein ernstlicher Zweifel bestehe, dass der Fortbestand eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch bei Sportschützen auf Dauer zu überprüfen sei. Ein solches Bedürfnis liege nur vor, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben werde.

Mindestens monatliche Schießübungen von gewisser Dauer nachzuweisen

Dies sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens 18 Mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe derjenigen Art betrieben habe, für die er ein Bedürfnis geltend mache. Der Kläger habe diesen Nachweis nicht erbracht, da die vorgelegten Bescheinigungen weder den Umfang noch die Art der Schießleistung konkretisierten. Gegen die Entscheidung kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

VG Darmstadt, Urteil vom 27.06.2019 - 5 K 1357/16

Redaktion beck-aktuell, 11. Juli 2019.