Zumindest in Bremen, wo der Polizeianwärter studiert und die Praxisphase seines Studiums absolviert, fehle es an einer Rechtsgrundlage, um dem Mann das Tragen des Dastar genannten Kleidungsstücks zu verbieten, entschied das dortige VG (Beschluss vom 19.03.2026 – 6 V 664/26).
Der Betroffene besucht den Studiengang "Polizeivollzugsdienst" an der Hochschule für öffentliche Verwaltung. Den Turban trägt er aus religiösen Gründen. Während der laufenden Praxisphase seines Studiums wiesen ihn der Polizeipräsident und seine Vorgesetzten an, den Dastar bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung abzulegen. Da er dies nicht tat, musste er – während seine Studiengruppe den Außendienst des Praktikums absolvierte – die Praxisphase im Innendienst absolvieren.
Der Polizeianwärter sah sich dadurch in seiner Religions- sowie Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt: Im Rahmen seines dualen Studiums blieben ihm notwendige praktische Ausbildungsinhalte vorenthalten. Für einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
Uniformordnung greift nicht
Das VG Bremen folgte dieser Einschätzung. Insbesondere habe das Dastar-Verbot nicht auf die Uniformordnung der Polizei gestützt werden können. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 BremBG, wonach "Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung" getroffen werden dürfen.
Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten mit religiösem Bezug seien aber gerade nicht erfasst, so das Gericht. Hierfür bedürfe es im Bereich des Polizeivollzugsdienstes nach § 56 Abs. 2 BremBG einer Rechtsverordnung. Eine solche habe die Bremer Senatorin für Inneres und Bildung bislang nicht erlassen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum OVG Bremen erhoben werden.


