Das VG Braunschweig lehnte den Eilantrag eines Mannes ab, der sich gegen ein umfassendes Waffenverbot der Stadt Braunschweig zur Wehr setzte. Die Stadt hatte ihm im Februar 2025 per Bescheid sowohl den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen als auch den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnisfreie Waffen wie Schreckschuss-, Druckluft-, Hieb- und Stichwaffen untersagt. Die Verfügung wurde im Sofortvollzug durchgesetzt.
Der Mann vertreibt über einen Online-Shop Ausrüstungsgegenstände aus dem Survival-Bereich – darunter auch Waffen, für deren Erwerb keine Erlaubnis erforderlich ist. Zudem produziert er in sozialen Medien Inhalte, in denen er den Umgang mit diesen Waffen vermittelt.
Parteimitgliedschaft begründet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
Nach Auffassung der 5. Kammer ist das Waffenverbot der Stadt voraussichtlich vollständig rechtmäßig. Der Mann sei Mitglied der Partei "Die Heimat". Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des BVerfG, dass es sich dabei um eine Vereinigung handele, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Das BVerfG führte seinerzeit aus, dass die NPD mit ihrem die Menschenwürde verletzenden ethnischen Volksbegriff, ihrem gegen das Demokratieprinzip verstoßenden Begriff der "Volksherrschaft" und dem angestrebten "Nationalstaat" gegen die Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verstoße (Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13).
Es schloss in einem weiteren Urteil zudem die Partei "Die Heimat" als Nachfolgepartei der NPD für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung aus. Die Partei missachte, so das Gericht, weiterhin die freiheitlich-demokratische Grundordnung und sei nach ihren Zielen sowie dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung ausgerichtet (Urteil vom 23.01.2024 – 2 BvB 1/19).
Das VG Braunschweig stellte daher klar: Bereits die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung führt zur Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Ein darüber hinausgehendes individuelles Verhalten müsse nicht nachgewiesen werden. Auch ein bislang straffreies oder unauffälliges Verhalten sei nach dem Waffengesetz der Normalfall – nicht aber geeignet, die Vermutung zu widerlegen.
Öffentliches Interesse überwiegt berufliches
Der Mann hatte argumentiert, das Verbot beeinträchtige ihn in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Das VG ließ das nicht gelten: Der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Allgemeinheit und "vor den Folgen eines Waffenbesitzes unzuverlässiger Personen" wiege schwerer als das Interesse des Mannes, Waffen erwerben und besitzen zu dürfen.
Der Kammer lag zudem ein Bericht des Thüringer Verfassungsschutzes aus dem April 2024 vor. Danach handele es sich bei dem Mann um eine langjährig aktive rechtsextremistische Person, ehemals stellvertretender Bundesvorsitzender der Partei "Die Heimat", die sich auf eine mögliche gewaltförmige Auseinandersetzung mit politischen Gegnern vorbereite. Für die Entscheidung spielte dieser Bericht laut Gericht jedoch keine tragende Rolle. Man habe das Waffenverbot ausschließlich auf die gesetzlich vorgesehene Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wegen der Parteimitgliedschaft gestützt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.