Kapazität überschritten: Vergütung von Corona-Tests darf nicht einfach gekappt werden

250 Coronatests pro Tag wollte eine Teststelle schaffen, es wurden deutlich mehr. Die Kassenärztliche Vereinigung kappte die Vergütung bei 250 Tests pro Tag. So pauschal zu Unrecht, meint das VG Berlin: Sie hätte zumindest genauer hinschauen müssen.

Ein Mann betrieb während der Corona-Pandemie eine Teststelle zum Nachweis des Virus. Als er die Teststelle registrieren ließ, gab er eine Kapazität von 250 Testungen pro Tag an. Spätere rechnete er gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin ab. Dabei überstieg die Anzahl der angeblich durchgeführten Testungen die Kapazitätsgrenze. Die KV überwies dennoch zunächst den vollen Rechnungsbetrag, ging dann aber von einer Überzahlung aus und verlangte den darauf entfallenden Betrag zurück. Der Mann müsse sich an der Testungszahl pro Tag festhalten lassen, die er bei der Registrierung angegeben habe.

Die gegen den Rückforderungsbescheid gerichtete Klage war erfolgreich – und zwar aus mehreren Gründen (Urteil vom 24.06.2025 – VG 40 K 15/25). Nachdem die KV korrekt festgestellt habe, dass die in der Abrechnung genannte Testzahl die Kapazitätsgrenze überschreitet, habe sie ihre Prüfung nicht einfach beenden dürfen. Stattdessen hätte sie die gesamte Testdokumentation der Teststelle anfordern, auswerten und auf Plausibilität prüfen müssen. Die unterbliebene Detailprüfung stelle einen Verfahrensfehler dar, der hier ausnahmsweise dazu führe, dass der Rückforderungsbescheid aufzuheben sei.

Unabhängig davon sei der Bescheid auch aus materiellen Gründen aufzuheben, fährt das VG fort. Dass der Betreiber seine angegebene Testkapazität überschritten und entsprechend mehr Tests auch abgerechnet habe, begründe für sich keinen Rückforderungsgrund. Zwar hätte der Mann melden müssen, dass sich die Testkapazität erhöht hat. Dass er das unterlassen habe, ändere aber nichts an seinem Vergütungsanspruch – so die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Er müsse allerdings die bei der Abrechnung genannten Zahlen wegen der unterbliebenen Meldung plausibel darlegen, was naturgemäß deutlich aufwändiger sei. 

Das VG Berlin sah sich nicht bemüßigt zu prüfen, ob die Rückforderung aus anderen Gründen rechtmäßig ist. Insbesondere müsse es nicht die von der KV zu erbringende, umfangreiche Detailprüfung vornehmen, ob die Leistungen in den geltend gemachten Fällen jeweils ordnungsgemäß erbracht wurden. Soweit die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben erlassen habe, wonach eine im Umfang eingeschränkte Prüfung möglich sei, und nur ein Teil der Dokumentation angefordert und überprüft werden müsse, dürften diese Vorgaben nicht angewendet werden. Die Coronavirus-Testverordnung sehe zwar ihrerseits vor, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung entsprechende Vorgaben machen dürfe. Dafür fehle es aber an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

VG Berlin, Urteil vom 24.06.2025 - VG 40 K 15/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 4. Dezember 2025.

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