Ein Wohnungsbauvorhaben im Berliner Ilsekiez darf vorerst nicht beginnen, weil zunächst artenschutzrechtliche Fragen geklärt werden müssen. Das VG Berlin hat den Eilantrag einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft zurückgewiesen, mit dem diese die sofortige Vollziehung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung erreichen wollte (Beschluss vom 24.02.2026 – VG 24 L 67/26).
Die Gesellschaft plant auf dem Grundstück eine Nachverdichtung mit elf Neubauten, die 237 Wohnungen, eine Kita und Gewerbeeinheiten umfassen sollen. Für vorbereitende Arbeiten hatte ihr die Stadt am 12. Februar eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese erlaubte die Beseitigung der Vegetation auf dem Grundstück, auch wenn dadurch Nahrungshabitate des Haussperlings und der Zwergfledermaus betroffen wären.
Ein Naturschutzverband klagte daraufhin gegen die Genehmigung. Um dennoch mit der Vegetationsbeseitigung beginnen zu können, stellte die Wohnungsbaugesellschaft einen gerichtlichen Eilantrag. Die 24. Kammer sah die Ausnahmegenehmigung jedoch als voraussichtlich rechtswidrig an.
Berlin muss Artenschutz-Nachweise nachliefern
Nach Auffassung des Gerichts ist die Schaffung von Wohnraum zwar grundsätzlich ein öffentliches Interesse, das eine Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten rechtfertigen kann. Voraussetzung sei jedoch stets, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtere, so das VG. Dies gehe aus der Genehmigung nicht hervor.
Das Land Berlin habe keine ausreichenden Feststellungen zum Erhaltungszustand und zu den Auswirkungen des Vorhabens getroffen. Ob sich der Zustand der Populationen durch die Baumaßnahmen nicht verschlechtere, könne die Kammer mangels eigener Sachkunde innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht beurteilen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.


